Der Transport gefährlicher Güter ist nach internationalen Standards geregelt. ADR (Straße)- und IMO (See)-Vereinbarungen.
Gefahrgutklassen
- 1. Klasse: Sprengstoffe
- 2. Klasse: Gase
- 3. Klasse: Entzündbare Flüssigkeiten
- 4. Klasse: Entzündbare Feststoffe
- 5. Klasse: Oxidierende Stoffe
- 6. Klasse: Giftige/ansteckende Stoffe
- 7. Klasse: Radioaktive Stoffe
- 8. Klasse: Ätzende Stoffe
- 9. Klasse: Andere gefährliche Güter
ADR-Genehmigung
- Fahrer-ADR-Zertifikat
- Fahrzeugkonformitätszertifikat
- Gefahrgutsicherheitsberater (DGSA)
- Jährliche Inspektion
Unternehmenspflichten
- TMGD-Besitz (über dem Schwellenwert)
- Geschultes Personal
- Angemessen Fahrzeuge und Ausrüstung
- Notfallplan
- Jährliche Berichterstattung
Im Falle eines Unfalls
- Notfallreaktion
- Feuerwehr, AFAD-Informationen
- Umweltschutzmaßnahmen
- Versicherungsentschädigung
- Strafrechtliche Haftung (fahrlässige Verletzung/Tötung)
Verstoß Strafen
- Verwaltungsstrafe (jährlich aktuell)
- Führerscheinentzug
- Unterbrechung der Unternehmenstätigkeit
- Strafrechtliche Haftung
Versicherung
- Gefahrstofftransportversicherung privat
- Obergrenze
- Umweltentschädigung
- Haftpflicht Dritter
Oberster Gerichtshof 11. HD und 17. HD
11. HD und 17. HD erkennt an, dass die „Berufsträgerhaftung“ bei der Beförderung gefährlicher Güter schwerwiegend ist und dass selbst leichte Fahrlässigkeit zu einer hohen Entschädigung führen kann.
Anwalt für Umwelt- und Transportrecht wird empfohlen.