TMK Art. 531-549: Es gibt 3 Arten von Testamenten.
Handschriftlich (TMK Art. 538)
- Die eigene Handschrift des Erblassers von Anfang bis Ende
- Datum + Unterschrift
- Keine Zeugen erforderlich
- Gerichtliche Genehmigung erforderlich
Amtlich (TMK) m.532-534)
- In Anwesenheit eines Notars oder eines Friedensrichters
- 2 Zeugen
- Schriftlich
- Am sichersten
Mündlich (TMK m.539-541)
- Außergewöhnliche Situation (Todesgefahr, Krieg, Epidemie)
- In Anwesenheit von 2 Zeugen
- Geschrieben innerhalb von 1 Monat Minuten
- Ungültig, wenn die Bedingungen erfüllt sind
3. HD und 14. HD des Obersten Gerichtshofs
14. HD akzeptiert, dass die „formellen Bedingungen“ des Testaments strikt eingehalten werden müssen und im Falle von Mängeln eine Aufhebungsentscheidung getroffen wird.
Erbrechtsanwalt wird empfohlen.