Sexuelle Unvereinbarkeit zwischen Ehegatten gilt nicht als unmittelbarer Scheidungsgrund, kann aber im Rahmen der „Erschütterung der Grundfesten der Ehe“ (TMK Art. 166) beurteilt werden.
Sexuelle Probleme
- Sexuelle Unvereinbarkeit
- Vermeidung des Geschlechtsverkehrs (dauerhaft)
- Sexueller Missbrauch/Zwang
- Sexuell Unzulänglichkeit
Rechtlicher Ansatz
- Eine reine sexuelle Unvereinbarkeit ist unzureichend
- Zusammen mit anderen Elementen der Unvereinbarkeit
- Bewertung der „Erschütterung der Grundlagen der Ehe“
Sexuelle Gewalt
- Sexuelle Übergriffe zwischen Ehepartnern sind ein Verbrechen (TCK Art. 102)
- Schutzanordnung 6284
- Offen wegen Scheidungsgrund
Beweis
- Zeuge (nahe Familie, Freund)
- Gesundheitsbericht
- Nachricht
- Gutachten eines Psychologen
Oberster Gerichtshof 2. HD
2. HD geht davon aus, dass bei der Bewertung sexueller Probleme als Scheidungsgrund „Kontinuität“ und „zusammen mit anderen Elementen der Zwietracht“ geprüft werden sollten.
Geldliche Entschädigung
- Hohe moralische Entschädigung bei sexuellem Missbrauch
- Angriff auf die Ehre des Ehepartners
- TMK Art. 174 + TBK Art.49
Anwalt für Familienrecht empfohlen.