Artikel 51 TCK ist die Einrichtung, die es erlaubt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung um einen bestimmten Zeitraum aufzuschieben. Verhält sich der Angeklagte während der Überwachungszeit ordnungsgemäss, gilt die Strafe als nicht vollstreckt.
Verschiebungsbedingungen
- Die verhängte Strafe beträgt 2 Jahre oder weniger Freiheitsstrafe (es gibt Interpretationen, die in besonderen Fällen bis zu 3 Jahre betragen können).
- Der Angeklagte darf zuvor nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr verurteilt worden sein.
- Das Gericht stellt fest, dass der Angeklagte keine weitere Straftat begehen wird
- Entschädigung des Schadens des Opfers (falls erforderlich).
Prüfungszeitraum (1–3 Jahre)
- Die Dauer liegt zwischen 1-3 Jahren
- Die Fristen können für Kinder oder Angeklagte über 65 Jahre verkürzt werden.
- Ein harmonisches Verhalten + die Einhaltung von Verpflichtungen ist ein Muss.
Verbindlichkeiten
- Fortsetzung eines bestimmten Programms (Behandlung, Bildung, Arbeit im öffentlichen Interesse).
- Verbot, an einen bestimmten Ort zu gehen/nicht zu gehen.
- Haftung für Drogentests (in Drogenfällen).
- Verbot, bestimmte Personen zu treffen.
- Adressbenachrichtigung.
Positives Ergebnis
- Bei positivem Ablauf der Frist gilt die Strafe als nicht vollstreckt.
- Die Verurteilung bleibt aktenkundig (im Gegensatz zum HAGB).
- Es kann bei der Rückfallberechnung berücksichtigt werden.
Negatives Ergebnis
- Begehung einer neuen vorsätzlichen Straftat → Aufschub wird aufgehoben; Das Urteil wird vollstreckt.
- Nichteinhaltung von Verpflichtungen → Aufschub wird unterbrochen.
- Zwei Sätze können gemeinsam ausgeführt werden.
Vergleich mit HAGB
- HAGB: Das Urteil wird nicht verkündet; die Aufzeichnung ist sauber; Audit 5 Jahre.
- Vertagung: Das Urteil wird verkündet und bleibt zu Protokoll; Audit 1-3 Jahre.
- Wenn HAGB bevorzugt wird, wird kein Aufschub angewendet; Beides sind Alternativen.
- HAGB ist grundsätzlich vorteilhafter, wenn der Beklagte von beiden Institutionen profitieren kann.
In welchen Situationen ist eine Verschiebung vorzuziehen?
- Wenn der Beklagte HAGB schon einmal genutzt hat und es nicht mehr benötigt.
- Die Straftat fällt in eine Kategorie, die nicht vom HAGB erfasst ist (gegen die verfassungsmäßige Ordnung usw.).
- Die Strafe betrug mehr als 2 Jahre (Kommentar zur Aufschiebung von bis zu 3 Jahren).
- Im Falle von HAGB, wenn der Beklagte nicht zustimmt.
Oberster Gerichtshof – etablierter Ansatz
Die Kammern des Obersten Gerichtshofs verlangen, dass die Verschiebung das Kriterium „Überzeugung, dass er keine Straftat erneut begehen wird“ mit konkreter Begründung erfüllt und dass sie zusammen mit Faktoren wie dem sozioökonomischen Status des Angeklagten, der Familienstruktur und der Beziehung zum Opfer bewertet wird.
Praktische Tipps
Die Vertagung bietet dem Angeklagten eine wichtige zweite Chance. Die Leitung sollte von einem erfahrenen Strafverteidiger übernommen werden.