Das Gesetz über geistige und künstlerische Werke Nr. 5846 (FSEK) regelt Eigentum und Urheberrecht an Werken.
Arten von Werken (FSEK Art. 2-6)
- Wissenschaftliche und literarische Werke
- Musikalische Werke
- Schöne Kunstwerke
- Kinowerke
- Computerprogramme
- Daten Grundlagen
Urheberrechte
- Urheberpersönlichkeitsrechte:Angabe des Eigentums am Werk, Angabe des Namens, keine Änderung des Werks
- Finanzielle Rechte:Vervielfältigung, Verbreitung, Darstellung, Zeichen-/Ton-/Bildübertragung
Eigentum am Werk
- Die Person, die das Werk geschaffen hat
- Keine Notwendigkeit für die Registrierung (automatischer Schutz)
- Angabe des Namens wird empfohlen (Nachweis)
Laufzeit
- Lebensdauer des Autors +70 Jahre
- 70 Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung in juristischen Personen
- Public Domain am Ende des Zeitraums
Verletzungsfall
- Einstweilige Verfügung (sofort Suspendierung)
- Entschädigung (3) bis zu zwei Mal)
- Vernichtung von Produkten
- Strafrechtliche Haftung (FSEK Art. 71)
Strafrechtliche Sanktion
- FSEK Art.71/1: 1-5 Jahre Haft
- FSEK Art.71/2: 2-6 Jahre (gewerblich). Zweck)
- Geldstrafe
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD akzeptiert, dass bei Urheberrechtsverletzungen der Beweis für die „Originalität des Werks“ beim Eigentümer des Werks liegt, das Datum der Veröffentlichung und der Ort der Erstveröffentlichung jedoch geschützt sind.
Rechtsanwalt für Urheberrecht wird empfohlen.