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Rentenpfändungsverbot (EBL-Artikel 83): Sozialversicherungsschutz

23 Nisan 2026 Vollstreckungs- und Insolvenzrecht 1 dk okuma 40 görüntülenme

SSI-Gesetz Nr. 5510, Artikel 93: Renten, Witwen- und Waisenrenten können nicht gepfändet werden. Sozialversicherungsschutz.

Ausnahmen

  • Unterhaltsschulden (TMK Art. 182, Art. 197)
  • Eigene Forderungen der SGK (Rückerstattung ungerechtfertigter Zahlungen)
  • Steuerschulden (teilweise)

Auf dem Bankkonto eingezahlte Rente

Angesammelt in Die Bank Es gibt eine Debatte über Renten. Vorgehensweise des Obersten Gerichtshofs:

Das 12. HD des Obersten Gerichtshofs entscheidet, dass die Rente bei der Einzahlung auf das Konto ihre charakteristische Eigenschaft beibehält, der angesammelte Betrag jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in ein „Sparkonto“ umgewandelt wird und beschlagnahmt werden kann.

Praktische Empfehlungen

  • Bewahren Sie die Rente auf einem separaten Konto auf
  • Nutzen Sie es aktiv. (nicht akkumulieren)
  • Einspruch gegen die Pfändung: Vollstreckungsgericht innerhalb von 7 Tagen
  • Bankbeschwerde: SGK + KVKK

Gehaltsübertragungsverträge

  • Ein „Gehaltsvorschuss“ kann von der Bank für die Altersrente erhalten werden
  • Dieser Vorschuss kann gepfändet werden – Achtung

Waise/Witwe Rente

  • Unterliegt dem gleichen Schutz wie die Rente
  • Teilweise Pfändung wegen Kindesunterhalt möglich

Vollstreckungs-/SSI-Anwalt empfohlen.

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