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Sozialhilfe unterliegt keiner Pfändung (5510 SK)

23 Nisan 2026 Vollstreckungs- und Insolvenzrecht 1 dk okuma 20 görüntülenme

Sozialversicherungsrenten und Sozialleistungen können nicht gepfändet werden. Es spiegelt das Sozialstaatsprinzip wider.

Leistungen, die nicht der Pfändung unterliegen

  • Rente (5510 SK Art. 93)
  • Invalidenrente (2022 SK)
  • Häusliche Pflegebeihilfe
  • Veteranen-/Märtyrerrente (5434 und 3713)
  • Ehemalige Strafgefangene Rente
  • Waisen-/Witwenrente
  • Mindestunterhaltsrente

Ausnahmen

  • Unterhaltsschulden (TMK)
  • SGK eigene Forderungen (nicht ordnungsgemäße Zahlung)
  • Einige öffentliche Forderungen

Praktisches Problem: Bankkonto

Das Bankkonto, auf das Sozialhilfe wird hinterlegt. Im Falle einer Beschlagnahme kann die Person durch eine Beschwerde beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Beschlagnahme beantragen.

Oberster Gerichtshof 12. HD

12. HD akzeptiert, dass, wenn nachgewiesen wird, dass Sozialhilfekonten „zu Zwecken der sozialen Sicherheit hinterlegt“ wurden, das Pfandrecht sofort aufgehoben werden sollte, die angesammelten und in Sparkonten umgewandelten Beträge jedoch anders bewertet werden.

Praktische Tipps

  • Halten Sie das Sozialhilfekonto getrennt
  • Machen Sie keine automatischen Überweisungen (auf das Sparkonto)
  • Bewahren Sie Kontoauszüge (mit Angabe der Quelle der Unterstützung) auf Nachweis)

Vollstreckungs-/SGK-Anwalt empfohlen.

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