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Verjährungsfristen in Vollstreckungsverfahren: Verlängerung und Unterbrechung

23 Nisan 2026 Vollstreckungs- und Insolvenzrecht 1 dk okuma 25 görüntülenme

Die Verjährungsfrist im Vollstreckungsverfahren kann je nach Art der Forderung 1, 2, 5, 10, 20 Jahre betragen. Eine nicht korrekte Berechnung führt zum Rechtsverlust.

Allgemeine Verjährungsfrist (Art. 146 TBK)

  • 10 Jahre (allgemeine Regel)
  • 5 Jahre (Miete, Zinsen, periodisch)
  • 2 Jahre (unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung)

Verschreibung von Wechseln (TTK)

  • Wechsel: 3 Jahre (vom Zahler)
  • Scheck (Vorlage): 6 Monate
  • Scheck (zwischen Gläubiger und Aussteller): 3 Jahre

Unterbrechung des Vollstreckungsverfahrens

Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unterbricht die Verjährungsfrist (TBK Art. 154/2). Die unterbrochene Verjährungsfrist läuft erneut.

Abwarten des Verfahrens

  • Wird 1 Jahr in der Akte des Vollstreckungsverfahrens nichts unternommen, läuft die Verjährungsfrist erneut.
  • Die Frist wird durch regelmäßige Maßnahmen (Verlängerungsantrag) unterbrochen

Nach der Insolvenzbescheinigung

  • 20 Jahre im Allgemeinen Forderungen
  • Verfahren wird nicht wieder aufgenommen, aktuelle Transaktion liegt vor

Oberster Gerichtshof 12. HD

12. HD geht davon aus, dass die Verjährungsfrist akzeptiert wird, wenn festgestellt wird, dass „der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren passiv bleibt“, das Verfahren jedoch unterbrochen wird, wenn der Gläubiger nachweist, dass er eine Transaktion durchgeführt hat. href="/contact">Anwalt für Strafverfolgung empfohlen.

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