Die Verjährungsfrist im Vollstreckungsverfahren kann je nach Art der Forderung 1, 2, 5, 10, 20 Jahre betragen. Eine nicht korrekte Berechnung führt zum Rechtsverlust.
Allgemeine Verjährungsfrist (Art. 146 TBK)
- 10 Jahre (allgemeine Regel)
- 5 Jahre (Miete, Zinsen, periodisch)
- 2 Jahre (unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung)
Verschreibung von Wechseln (TTK)
- Wechsel: 3 Jahre (vom Zahler)
- Scheck (Vorlage): 6 Monate
- Scheck (zwischen Gläubiger und Aussteller): 3 Jahre
Unterbrechung des Vollstreckungsverfahrens
Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens unterbricht die Verjährungsfrist (TBK Art. 154/2). Die unterbrochene Verjährungsfrist läuft erneut.
Abwarten des Verfahrens
- Wird 1 Jahr in der Akte des Vollstreckungsverfahrens nichts unternommen, läuft die Verjährungsfrist erneut.
- Die Frist wird durch regelmäßige Maßnahmen (Verlängerungsantrag) unterbrochen
Nach der Insolvenzbescheinigung
- 20 Jahre im Allgemeinen Forderungen
- Verfahren wird nicht wieder aufgenommen, aktuelle Transaktion liegt vor
Oberster Gerichtshof 12. HD
12. HD geht davon aus, dass die Verjährungsfrist akzeptiert wird, wenn festgestellt wird, dass „der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren passiv bleibt“, das Verfahren jedoch unterbrochen wird, wenn der Gläubiger nachweist, dass er eine Transaktion durchgeführt hat. href="/contact">Anwalt für Strafverfolgung empfohlen.