Das Ordnungswidrigkeitsgesetz Nr. 5326 ist das allgemeine Gesetz, das die Verhängung und Einwendung von Verwaltungsstrafen regelt.
Einspruchsfrist und Befugnis
- Innerhalb von 15 Tagen zum Friedens- oder Verwaltungsgericht
- Verwaltungsgericht in manchen Fällen für Verkehrsstrafen
- Verwaltungsgericht nach Beschluss des Gemeinderats für kommunale Strafen
Einspruchsgründe
- Mangelnde Autorität der Behörde, die die Strafe verhängt
- Der Vorfall stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
- Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist
- Fehler im Protokoll
- Rechtswidrigkeit
Ansatz der 19. Strafkammer des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof akzeptiert, dass die Angaben zu Person, Ort und Datum in den Vergehensberichten konkret enthalten sein sollten und dass die unvollständigen Protokolle annulliert werden sollten.
Bei Versäumung der Einspruchsfrist erlischt das Recht; Kontaktieren Sie unverzüglich Anwalt.