Vollstreckungsverfahren ohne Urteil sind Verfahren, die wegen bestimmter Forderungen (Geld, Bürgschaft) ohne gerichtliche Entscheidung eingeleitet werden. EBL Artikel 58 ff.
Verfahrensarten
- Durch allgemeine Beschlagnahme (Art.58)
- Besonders für Wechsel (Art.167)
- Räumung von vermieteten Immobilien (Art.269)
- Umwandlung des Pfandrechts in Bargeld (Art. 145)
Bearbeitung
- Antrag des Bevollmächtigten auf weitere Bearbeitung an das Vollstreckungsamt
- Mitteilung der Zahlungsanordnung an den Schuldner
- Widerspruchsrecht des Schuldners innerhalb von 7 Tagen
- Kein Einspruch → wird rechtskräftig, Beschlagnahme beginnt
- Einspruch eingelegt → Gläubiger Aufhebung des Einspruchs Klage (Gericht)
Antrag auf Aufhebung des Einspruchs
- Zivilgericht erster Instanz
- Muss innerhalb eines Jahres eingereicht werden (EBL Art. 67)
- Wenn der Fall gewonnen wird, 20 % Ablehnungsentschädigung
Entfernung des Einspruchs
Entfernung von Einspruch bei Forderungen aus Schuldscheinen. Fall vor dem Vollstreckungsgericht, schneller (EBL Artikel 68).
Oberster Gerichtshof 12. HD
12. HD gibt an, dass der Gläubiger das Recht hat, zwischen der Aufhebung des Einspruchs und der Aufhebung des Einspruchs zu wählen, aber die Aufhebungsmethode ist schneller, wenn die Rechnung qualifiziert ist (ohne Ablehnung der Unterschrift).
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