Der insolvente Kaufmann muss nach der Liquidation von allen seinen Schulden befreit werden und die „Wiederherstellung seines Ansehens“ ist in Artikel 182 ff. geregelt. des Insolvenzgesetzes.
Bedingungen für die Wiederherstellung des Ansehens
- Die Insolvenzliquidation wurde abgeschlossen
- Alle Gläubiger wurden 50 % des Schuldenbetrags bezahlt
- Betrug/Fälschung im Insolvenzverfahren. keine
- Antrag beim Handelsgericht erster Instanz
Folgen der Wiedereinsetzung
- Wieder Recht auf gewerbliche Tätigkeit
- Werden als Organ der Gesellschaft
- Löschung eines Sondereintrags im Insolvenzregister
- Möglichkeit, erneut einen Kredit aufzunehmen
Konkursstraftaten
- Betrug Konkurs (TCK Art. 161): 3-8 Jahre Gefängnis
- Fahrlässiger Konkurs (TCK Artikel 162): 2 Monate - 1 Jahr Gefängnis
- Schmuggel von Eigentum aus der Konkursmasse: zusätzliche Strafe
Oberster Gerichtshof 19. HD
19. HD geht davon aus, dass das Kriterium des „objektiven guten Glaubens“ anzuwenden und die wirtschaftlichen Bedingungen zu bewerten sind, um den Ruf wiederherzustellen. Diskussion)Einigung mit ehemaligen Gläubigern wird gut angenommen. Insolvenz-/Wirtschaftsanwalt wird empfohlen.