Enteignungsgesetz Nr. 2942 regelt den Erwerb von Privateigentum durch die Verwaltung zum öffentlichen Nutzen.
Bedingungen der Enteignung
- Entscheidung im öffentlichen Interesse (durch die Verwaltung)
- Echte Gegenleistung (in bar oder in Raten)
- Legal Verfahren
Prozess
- Entscheidung im öffentlichen Interesse
- Wertermittlung
- Benachrichtigung und Vergleichsangebot an den Eigentümer
- Vereinbarung → Übertragung der Eigentumsurkunde
- Nichteinigung → Wertermittlungsfall
Preisermittlungsfall
Die Verwaltung reicht eine Preisermittlung ein und Registrierungsfall vor dem Zivilgericht erster Instanz. Der tatsächliche Wert wird durch den Sachverständigen ermittelt.
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Aufhebungsfall
Der Grundstückseigentümer kann innerhalb von 60 Tagen beim Verwaltungsgericht eine Aufhebungsklage einreichen, weil die Enteignungsentscheidung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder auf Verfahrensunregelmäßigkeiten zurückzuführen ist.
Oberster Gerichtshof und Verfassungsgericht
AYM, Enteignung muss erfolgen den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ einhalten und betont, dass ein „fairer Preis“ gezahlt werden muss, andernfalls wird das Eigentumsrecht verletzt.
Eilenteignung
Für bestimmte öffentliche Dienstleistungen (Straße, Gesundheit, Verteidigung) kann eine dringende Enteignung vorgenommen werden; Das Honorar wird später entrichtet.
Anwalt für Verwaltungs-/Immobilienrecht empfohlen.