Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer ist im Mehrwertsteuergesetz (3065) Artikel 32 ff. geregelt; Es ist das Recht des Steuerpflichtigen, eine Rückerstattung der gestundeten Mehrwertsteuer zu erhalten, insbesondere bei Exporten, Investitionsanreizen und Geschäften, für die ein ermäßigter Satz gilt.
Situationen, in denen eine Rückerstattung beantragt werden kann
- Ausfuhr (Artikel 11 der Mehrwertsteuer)
- Verkäufe zu ermäßigten Konditionen (Artikel 29/2)
- Umsätze, die einer Ausnahme unterliegen (Artikel 13, 14, 15)
- Umfang des Investitionsanreizzertifikats (Artikel 13/d)
Prozess
- Rückerstattungsantrag im Anhang zur Jahres-/Monatserklärung
- Prüfung durch das Finanzamt (ggf. CPA-Bericht)
- Entscheidung über Verrechnung oder Barrückerstattung
Ansatz der 4. Kammer des Staatsrates
Die 4. Kammer des Staatsrates betont, dass im Falle einer Verzögerung bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer „Verzugszinsen“ an den Steuerzahler gezahlt werden müssen und dass die Verzögerung der Rückerstattung durch die Verwaltung unter dem Vorwand einer kontinuierlichen Überprüfung einen „Dienstmangel“ darstellt..
Um eine Umsatzsteuererklärung einzureichen, sind Kenntnisse der technischen Steuergesetzgebung erforderlich. Arbeiten Sie mit Anwälten für Steuerrecht zusammen.