EBL Art. 285-309 regelt das „Konkordat“, das dem Schuldner in einer finanziellen Notlage die Möglichkeit gibt, mit seinen Gläubigern eine Einigung zu erzielen. Mit den Änderungen von 2018 wurde der Prozess präzisiert und der „Insolvenzaufschub“ ersetzt.
Arten von Konkordaten
- Exekutivkonkordat: Ordentliches Konkordat (Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger).
- Konkordat für die Insolvenz: Einigung mit den Insolvenzgläubigern.
- Concordatum durch Vermögensverzicht:Übertragung des Vermögens auf die Gläubiger
Prozess
Auswirkungen von Atempause
- Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
- Vorsorgliche Beschlagnahme-/Unterlassungsentscheidungen bleiben bestehen.
- Der Schuldner kann sein Vermögen nicht verkaufen oder eine Hypothek/Verpfändung begründen (außer mit Zustimmung des Kommissars).
- Die Fähigkeit des Schuldners, seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen.
Mehrheit der Gläubiger
- Genehmigung der Hälfte der Zahl der ordentlichen Gläubiger + 2/3 des Forderungsbetrags.
- Oder Zustimmung von 2/3 der Anzahl der Gläubiger + der Hälfte des Betrags.
- Privilegierte Gläubiger (Verpfändung, Staat) in der Regel, vollständige Zahlung außerhalb des Konkordats.
Oberster Gerichtshof 23. HD und HGK – etablierter Ansatz
23. HD und HGK verlangen ein Konkordat als Voraussetzung dafür, dass „der Schuldner sich in tatsächlichen finanziellen Schwierigkeiten befindet“; „böswilligen“ Anträgen wird eine Frist verweigert. Zahlungshöhe und -dauer im Vorprojekt müssen ein „berechtigtes Interesse“ für die Gläubiger darstellen.
Negative Entscheidung – Insolvenz
- Insolvenz, wenn das Vorprojekt nicht fristgerecht erstellt werden kann.
- Insolvenz, wenn die Zustimmung der Gläubiger nicht eingeholt werden kann.
- Insolvenz, wenn die Zertifizierungsbedingungen nicht erfüllt sind.
- Mit dem Insolvenzbeschluss wird das Vermögen des Schuldners liquidiert.
Praktische Schritte für den Schuldner
Praktische Ratschläge für Gläubiger
Konkordat ist ein komplexer Prozess. Anwalt für Insolvenzrecht ist ein Muss.