Bei mehreren Erben unterliegen die vom Erblasser hinterlassenen Vermögenswerte dem Miteigentum. Bei der Erbteilung geht es darum, dieses Miteigentum zu beenden und jedem Erben seinen Anteil zu geben.
Rechtsgrundlage: TMK-Artikel 642
„Jeder der Erben kann jederzeit die Aufteilung des Erbes verlangen, es sei denn, er ist vertraglich oder gesetzlich zur Fortführung der Partnerschaft verpflichtet.“
Freigabemethoden
1. Einvernehmliches Teilen (TMK-Artikel 676)
Eine Aufteilungsvereinbarung wird mit der einstimmigen Zustimmung aller Erben getroffen. Das Ergebnis kommt mit der Eintragung ins Grundbuch.
2. Teilen durch den Richter – Genau Taksim
Wenn das Vermögen geteilt werden kann, entscheidet der Richter, es genau im Verhältnis der Anteile aufzuteilen. Gutachten ist Pflicht.
3. Teilen durch Verkäufe
Wenn eine genaue Aufteilung nicht möglich ist, wird beschlossen, den Preis durch Verkauf im Rahmen einer Auktion zu teilen. Detaillierte Informationen: Fall İzale-i Şuyu.
Vorkaufsrecht (TMK Artikel 642/2)
Überträgt ein Erbe seinen Anteil an einen Dritten, können andere Erben unter Ausnutzung des Vorkaufsrechts den Anteil zum Verkaufspreis erwerben. Dauer: 3 Monate (vor dem Lernen) und 2 Jahre (vor dem Transfer).
Erbausgleich (TMK Art. 669-675)
Wichtige Zuwendungen des Erblassers an seine Nachkommen zu Lebzeiten (Mitgift, Erziehung, Heiratsbeihilfe etc.) werden bei der Erbteilung ausgewogen berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind Bezüge, die eindeutig vom Ausgleich ausgeschlossen sind.
14. HD-Ansatz des Obersten Gerichtshofs
Gerichtsstand und zuständiges Gericht
- Beamter: Ziviler Friedensgerichtshof (HMK Art. 4/1-b)
- Behörde: Letzter Wohnsitz des Erblassers
Phasen der Fallfreigabe
Eine Erbteilung ist im Allgemeinen ein langwieriger, kostspieliger und emotionaler Rechtsstreit. Rechtsanwaltliche Unterstützung im Erbrecht beugt unnötigem Verschleiß vor.