Die Türkei ist Vertragspartei der Genfer Konvention von 1951, setzt sie jedoch mit geografischen Einschränkungen um.
Status
- Flüchtling: Kommt aus Europa und erfüllt die Genfer Kriterien
- Bedingter Flüchtling: Kommt von außerhalb Europas
- Sekundärer Schutz: Erfüllt die Genfer Kriterien nicht, ist aber in Gefahr
- Vorübergehender Schutz:Für Syrer (Massenzuzug)
Rechte
- Legaler Aufenthalt
- Arbeitserlaubnis (beschränkt für Syrer)
- Gesundheitsversorgung
- Recht auf Bildung
- Sozialhilfe
Abschiebeverbot (Non-Refoulement)
- Refoulement verboten
- Rückkehr in gefährliches Land verboten
- 1951 Genf Artikel 33
Familienzusammenführung
- Familienzusammenführungsrecht der Flüchtlingsfamilie
- Unter bestimmten Bedingungen
Beitritt zur Staatsbürgerschaft
- Legal für 5 Jahre Antragsrecht nach dem Aufenthalt (TVK)
- Die Verwaltung entscheidet
- Eine begrenzte Anzahl wird akzeptiert
Council of State 10. Ministerium
10. Die Kammer erkennt an, dass bei Abschiebungsentscheidungen das „Non-Refoulement-Prinzip“ beachtet werden sollte und dass die Abschiebung von Menschen in Gefahr gegen internationales Recht verstößt.
Anwalt für Ausländerrecht wird empfohlen.