Die Veröffentlichungsrechte für Musik- und Kinowerke werden von Berufsverbänden verwaltet.
Musikfachverbände
- MESAM: Eigentümer von Werken (Komponist, Songwriter)
- MSG: Eigentümer von Musikwerken
- MUYORBİR: Produzenten
- MÜYAP: Musik Produzenten
Berufsverbände des Kinos
- SINEBİR: Eigentümer von Kinowerken
- SETEM: Technisches Personal des Kinos
Lizenz für Ausstrahlung
- Ausstrahlung im Radio, Fernsehen, Veranstaltungsorte = Lizenzgebühren bezahlt
- Monatlicher/jährlicher Tarif
- Für mehr separat mehr als eine Gewerkschaftslizenz
Sendearten
- Sendung (Radio, TV)
- Raumnutzung (Café, Restaurant, Geschäft)
- Veranstaltung (Konzert, Hochzeit)
- Internet (Spotify, YouTube → separater Auftrag)
Unlizenzierte Nutzung
- FSEK Art. 71 Strafrecht Haftung
- Entschädigung (dreifach)
- Zerstörung von Produkten/Geräten
Ausnahmen (FSEK Art. 32-39)
- Persönliche Nutzung
- Begrenzte Nutzung für Bildungszwecke
- Kritik/Rezension
- Bestimmte öffentliche Orte
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD akzeptiert, dass Unternehmen, die an kommerziellen Veranstaltungsorten senden, verpflichtet sind, regelmäßige Lizenzgebühren an Berufsverbände zu zahlen, und dass die Einrede „Ich habe gerade Musik angeschaltet“ nicht gültig ist.
Anwalt für Urheberrecht und geistiges Eigentum wird empfohlen.