TCK Artikel 37-41: Wenn mehr als eine Person an der Straftat beteiligt ist, gelten Beteiligungsregeln.
Beteiligungsarten
- Mittäter (Art.37): Diejenigen, die die Straftat gemeinsam begehen
- Indirekter Täter: Verwendung einer anderen Person als Werkzeug
- Anstifter (Art. 38): Jemand anderen zur Begehung einer Straftat anweisen
- Unterstützung (Art. 39): Mithilfe bei der Begehung der Straftat
Strafen
- Mittäter: volle Strafe
- Anstifter: volle Strafe
- Helfer: 1/2 Rabatt
Nach unten/nach oben wirksam
- Persönliche Umstände (Art. 40): Die persönliche Situation eines Täters hat keinen Einfluss auf den anderen
- Gemeinsame Umstände (Art. 41): Situationen, die Elemente der Straftat sind, gelten für alle Täter
Oberstes Berufungsgericht CGK
CGK hat erklärt, dass die "Qualität von Bei der Beurteilung der Beteiligung soll die Frage der Beteiligung objektiv ermittelt werden und die Unterscheidung zwischen Mittäter und Mittäter ist entscheidend. wird angenommen.
Strafverteidiger wird empfohlen.