EBL-Artikel 340: Es ist eine Straftat, die von der Vollstreckungsbehörde abgegebene „Zahlungsverpflichtung“ nicht einzuhalten. Zahlt der Schuldner nicht zum versprochenen Termin, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten verhängt werden.
Tatbestand
- Offizielle Zahlungsverpflichtung im Vollstreckungsamt
- Festsetzung des Termins
- Nichteinhaltung des Termins
- Fehlende Gewalt Höhere Gewalt
Verfahren
- Der Gläubiger reicht Klage ein
- Vollstreckungsgericht prüft
- Schuldner wehrt sich
- Freispruch, wenn höhere Gewalt nachgewiesen ist
- Ansonsten Freiheitsstrafe (bis zu 3 Monate)
Höhere Gewalt
- Gesundheitsproblem (Bericht)
- Entlassung (Dokument)
- Bankinsolvenz
- Naturkatastrophe
- Tod in der Familie
Oberster Gerichtshof 12. HD
12. HD geht davon aus, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung vorliegt, wenn „das genaue Datum festgelegt wurde und der Schuldner dies eindeutig akzeptiert hat“, und dass an unklaren Daten keine Straftat begangen wird.
Merkmale des Repressivgefängnisses
- Repressivgefängnis statt Gefängnis
- Sofortige Freilassung bei Begleichung der Schulden
- Erläuterung des Urteils möglich verschoben
Praktische Empfehlungen
- Legen Sie einen realistischen Termin fest, bevor Sie eine Verpflichtung eingehen
- Wenn höhere Gewalt eintritt, benachrichtigen Sie sofort den Gläubiger
- Entscheiden Sie sich mit dem Anwalt
Die Einschaltung eines Anwalts für Vollstreckung/Strafrecht wird empfohlen.