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Aufhebung des Vollstreckungseinspruchs (EBL-Artikel 68/a): Einspruch gegen Unterschrift/Mündigkeit

23 Nisan 2026 Vollstreckungs- und Insolvenzrecht 1 dk okuma 38 görüntülenme

Wenn der Schuldner Einspruch gegen das Vollstreckungsverfahren einlegt, ohne dass auf der Grundlage des Schuldscheins ein Urteil ergangen ist, kann der Gläubiger das Verfahren fortsetzen, indem er eine Klage auf Beseitigung des Einspruchs einreicht. EBL Art. 68/a.

Bedingungen

  • Es muss ein Schuldschein vorliegen (gewöhnlicher Schuldschein, schriftliches Dokument)
  • Der Schuldschein muss die Unterschrift des Schuldners tragen
  • Der Einspruch muss „Unterschriftsverweigerung“ oder „Einspruch gegen die Schuld“ lauten

Verfahren

  1. An das Vollstreckungsgericht innerhalb von 6 Monate nach dem Einspruch
  2. Urkundenprüfung
  3. Bei Verweigerung der Unterschrift, Sachverständiger Zeuge
  4. Entscheidung (aufgehoben/abgelehnt)

Ergebnis der Aufhebung des Einspruchs

  • Fortsetzung an der Stelle, an der sie aufgehört hat
  • Schuldner 20 % Entschädigung
  • Prozesskosten zulasten des Schuldner

Bei Ablehnung

  • Der Gläubiger kann die Aufhebung des Einspruchs einreichen (1 Jahr)
  • Zivilgericht erster Instanz

Oberster Gerichtshof 12. HD

12. HD geht davon aus, dass im Falle der Aufhebung des Einspruchs „eindeutige und eindeutige Beweise“ eingeholt werden, in Zweifelsfällen über die Ablehnung entschieden wird und der Gläubiger eine Inkassoklage einreichen kann.

Ein Anwalt für Vollstreckungsrecht wird empfohlen.

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