CMK Artikel 100 regelt die Ausstellung von Haftbefehlen. Festnahme ist der schwerste Eingriff in die persönliche Freiheit; Daher sieht das Gesetz strenge Auflagen vor. Das System „Katalogkriminalität“ bietet der Staatsanwaltschaft Flexibilität bei bestimmten schweren Straftaten.
Gründe für die Festnahme (Art. 100/2)
- Starker Tatverdacht:Konkrete Beweise dafür, dass der Angeklagte die Straftat begangen hat.
- Gründe für die Festnahme:
- Verdächtiger Flucht.
- Verdacht auf Zerstörung, Verschleierung, Beweisverfälschung
- Versuch, Druck auf einen Zeugen, ein Opfer oder andere auszuüben
„Verbrechenskatalog“ (Art. 100/3)
Bei bestimmten schweren Straftaten wird ein Grund für die Festnahme vermutet; Die Staatsanwaltschaft muss lediglich einen „schweren Tatverdacht“ nachweisen. Einige der Katalogverbrechen:
- Vorsätzlicher Mord.
- Sexuelle Übergriffe.
- Sexueller Missbrauch eines Kindes.
- Plünderung (Art. 148-149).
- Herstellung/Handel mit Arzneimitteln (Art. 188).
- Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates.
- Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- Anti-Terror-Berichterstattung.
- Organisierte Kriminalität.
„Starker Tatverdacht“
Eine bloße Behauptung oder schwache Beweise reichen nicht aus; Es werden konkrete, seriöse und unterstützende Beweise gesucht:
- Augenzeugenaussage.
- Kameraaufnahme.
- Finanzunterlagen, Banküberweisung.
- Kommunikationsverkehr (mit konkreten Informationen).
- Beschlagnahme krimineller Produkte.
Haftfristen (CMK Art. 102 und Art. 108)
- Strafe: Maximal 1 Jahr + 6 Monate Verlängerung.
- Hohe Strafe: Maximal 2 Jahre + 3 Jahre Verlängerung.
- Bestimmte schwere Straftaten (Terrorismus, organisierte Kriminalität): Längere Zeiträume.
- Die Zeitkontrolle erfolgt alle 30 Tage (Art. 108).
Alternative zur gerichtlichen Kontrolle (CMK-Artikel 109)
Anstelle einer Festnahme können auch mildere Maßnahmen angewendet werden:
- Reiseverbot im Ausland.
- Verbot, einen bestimmten Ort aufzusuchen.
- Unterschrift bei der regelmäßigen Polizeistation.
- Freiheit auf Kaution.
- Elektronische Klemme.
Oberster Gerichtshof und Verfassungsgericht – etablierter Ansatz
Das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof stellen immer wieder fest, dass die Festnahme auch dann, wenn es sich um eine Katalogstraftat handelt, dem Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit“ genügen muss, der konkrete Grund für die Festnahme in der Entscheidung begründet werden muss und dass es nicht ausreicht, eine Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage der „Schwere der Straftat“ zu treffen. In den einzelnen Antragsentscheidungen des Verfassungsgerichtshofs finden sich zahlreiche Beispiele, bei denen eine lange Inhaftierung als Verstoß gewertet wird.
Einspruch gegen die Festnahme einlegen
- Einspruch gegen die Festnahmeentscheidung innerhalb von 7 Tagen.
- Berufungsbefugnis: Strafrichter des Friedens oder Oberstes Strafgericht.
- In regelmäßigen Abständen neue Evakuierungsanfragen.
- Nach Ablauf der Zeit erfolgt die Evakuierung automatisch (CMK-Artikel 108/4).
- Einzelantrag beim Verfassungsgerichtshof nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel.
Unfaire Haftentschädigung (CMK-Artikel 141)
Angeklagte, bei denen später festgestellt wird, dass sie zu Unrecht inhaftiert wurden, können eine Schadensersatzklage gegen den Staat einreichen.
Praktische Ratschläge für die Familie
Haftakten müssen täglich überwacht werden. Erfahrener Strafverteidiger ist ein Muss.