Ausländer sind Steuerzahler für das Einkommen, das sie in der Türkei erzielen. Es gelten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Steuerzahlertypen
- Voller Steuerzahler:Wohnsitz in der Türkei (6 Monate+ Aufenthalt) → alle Welteinkommen
- Beschränkter Steuerzahler: Nicht in der Türkei ansässig → nur Einkünfte in der Türkei
Steuerpflichtiges Einkommen
- Gehalt (bei Erwerbstätigkeit in Türkiye)
- Miete (Immobilien in Türkiye)
- Gewerbliches Einkommen
- Kapitaleinkommen
- Lizenzgebühren
- Krypto-Erträge
Doppelbesteuerungsabkommen
- Die Türkei muss Abkommen mit über 80 Ländern haben
- Gleiches Einkommen in zwei Ländern, nicht besteuert
- Im Allgemeinen „Quellenland“ Vorrang
- Rabatt/Verrechnung wird angewendet
Quellensteuer
- Quellensteuer wird von Zahlungen an Ausländer abgezogen
- Bei Vorliegen einer Vereinbarung zu einem niedrigen Satz
- 20 %, ansonsten
Steuererklärung
- Jährliche Erklärung für den vollen Steuerzahler
- Ein geringer Steuerzahler ist in der Regel ausreichend Steuer
- Es ist notwendig, eine Steuernummer zu erhalten
Gewinnverkaufsgewinn
- Ausländerimmobilienverkauf in der Türkei: Kapitalgewinn
- Nach 5 Jahren Aufbewahrung ist der Verkauf grundsätzlich steuerfrei (TMK)
Vierte Kammer des Staatsrates
4. Das Ministerium geht davon aus, dass Doppelbesteuerungsabkommen eine objektive Auslegung erfordern und dass eine weitreichende Auslegung zum Nachteil ausländischer Steuerzahler vermieden werden sollte.
Ein Anwalt für Steuer- und Ausländerrecht wird empfohlen.