FSEK Art.2/1-1: Computerprogramme unterliegen dem Urheberrecht, unabhängig von der Ausdrucksform (Quell-/Objektcode).
Geschützte Elemente
- Quellcode
- Objektcode (binär)
- Materialien für die Vorbereitungsphase (Flussdiagramm, Dokumentation)
- Schnittstelle (GUI)
- Datenbank Struktur
Ungeschützte Elemente
- Algorithmus (allgemeine Logik)
- Geschäftsprozess
- Programmiersprache
- Standardfunktion
Eigentum
- Entwickler (reale Person)
- Im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis ist der Arbeitgeber der finanzielle Begünstigte (Vertrag). andernfalls)
- Bestimmt in der Kunden-Entwickler-Vereinbarung
Fall der Verletzung
- Unerlaubte Vervielfältigung (Nutzung ohne Lizenz)
- Reverse Engineering (begrenzt)
- Open-Source-Lizenzverletzung
- Softwarepiraterie
- Quellcode-Leckage
Strafrechtliche Haftung (FSEK) Art. 71)
- 1-5 Jahre Haft
- Kommerzieller Zweck → 2-6 Jahre
- Geldstrafe
Entschädigung
- Bis zum Dreifachen der Lizenzgebühr
- Vermögensschaden
- Vernichtung verletzender Produkte/Geräte
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD geht davon aus, dass die Bestimmung des „kommerziellen Zwecks“ bei Softwarepiraterie von entscheidender Bedeutung ist und dass dem Inhaber des Urheberrechts für die persönliche Nutzung eine Entschädigung gezahlt werden sollte.
Anwalt für Software/geistiges Eigentum wird empfohlen.