Das Gesetz über geistige und künstlerische Werke Nr. 5846 (FSEK) schützt Software (Computerprogramme) in der Kategorie „wissenschaftliche und literarische Werke“. Es besteht keine Registrierungspflicht; Der Schutz beginnt bereits mit der Erstellung des Werkes.
Geschütztes Element – Quellcode und Gesamtheit
- Quellcode: Von Menschen geschriebener Code (Python, JavaScript, C++ usw.).
- Kompilierter Code: Ausführbar gemacht.
- Vorbereitungsmaterial: Algorithmus, Flussdiagramm, Dokumentation.
- Screendesign/Benutzeroberfläche:Wenn Kreativität vorhanden ist.
- Datenbankstruktur: Unter bestimmten Bedingungen.
Ungeschütztes Element
- Idee eines Algorithmus (unter mathematischer Regel).
- Programmiersprache.
- Allgemeine Schnittstellenkonventionen.
- Ausdrücke, nicht Ideen, bleiben erhalten (Idee-Ausdruck-Dichotomie).
Finanzielle Rechte (FSEK Art. 21-25)
- Vervielfältigungsrecht.
- Recht auf Verbreitung.
- Recht auf Vertretung.
- Recht auf öffentliche Übertragung.
- Recht zur Verarbeitung (Ableitung).
- Diese Rechte können vertraglich übertragen werden.
Moralische Rechte (FSEK Art. 14-17)
- Befugnis, das Werk der Öffentlichkeit zu präsentieren.
- Berechtigung zur Namensnennung.
- Berechtigung, um zu verhindern, dass das Werk geändert wird.
- Schutz des Eigentums am Werk.
- Urheberpersönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar .
Im Rahmen des Arbeitsvertrags
- FSEK Artikel 18: Die finanziellen Rechte an der vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Pflichten entwickelten Software liegen beim Arbeitgeber.
- Die moralischen Rechte liegen weiterhin beim Arbeitnehmer.
- Besondere Vereinbarungen können im Vertrag getroffen werden.
- Im Anspruch „Nebenprojekt“ liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer.
Open-Source-Lizenzen
- MIT/BSD: Sehr weit gefasste Erlaubnis (Zitat ausreichend).
- Apache 2.0: Enthält Patentklausel.
- GPL/AGPL: Abgeleitete Arbeiten müssen ebenfalls Open Source sein (Copyleft).
- Creative Commons: Nicht für Software bevorzugt.
Im Falle eines Verstoßes
- Rechtliche Schritte:Beschlagnahme, Aussetzung der Veröffentlichung, Entschädigung.
- Strafverfahren: FSEK Art. 71–72 – 1–5 Jahre Haft und Geldstrafe.
- Einstweilige Verfügung: Entfernung von Inhalten frühzeitig.
- Administrativer Prozess: Beschwerde bei App-Stores (Apple App Store, Google Play).
11. HD des Obersten Gerichtshofs – etablierter Ansatz
11. HD erfordert die Durchführung einer „Ähnlichkeitsanalyse“ durch einen technischen Experten für Software-Urheberrechtsverletzungen; Reine funktionale Ähnlichkeit reicht nicht aus, Ausdrucksduplizierung wird auf Quellcodeebene angestrebt. Ob ähnliche Software, die durch „Reverse Engineering“ hergestellt wurde, als Verstoß angesehen wird oder nicht, hängt vom konkreten Fall ab.
Beweis des Verstoßes
- Erstellungsdatum des Werks (Commit-Verlauf, E-Mail).
- Erhalt des rechtsverletzenden Werks (Download, lizenzierter Kauf).
- Expertenbericht – Code-Vergleich.
- Marktauswirkungen, Umsatzverluste.
Praktische Tipps
Software-Copyright-Dateien erfordern technisches Fachwissen. Anwalt für geistiges Eigentum und IT-Recht empfohlen.