Das Gesetz Nr. 5651 zur Regulierung von Veröffentlichungen im Internet und zur Bekämpfung der durch diese Veröffentlichungen begangenen Straftaten regelt die Verfahren zum Blockieren und Entfernen von Internetinhalten.
Arten der Zugriffsverweigerung
1. URL-basierte Blockierung (Art.8/A)
Blockieren des Zugriffs auf eine bestimmte Inhaltsadresse (z. B. einen News-Link, einen Social-Media-Beitrag). Die gesamte Website ist nicht gesperrt, es werden nur kontroverse Inhalte abgedeckt.
2. Sperrung der gesamten Website (Art.8)
Alle Websites, die Katalogstraftaten wie illegales Wetten, Kindesmissbrauch und Unterstützung des Terrorismus enthalten, werden gesperrt.
3. Entfernung von Inhalten und/oder Sperrung des Zugangs (Art.9)
Eine Entscheidung wird vom Strafgericht des Friedens getroffen, wenn Einzelpersonen einen Antrag auf Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte oder der Privatsphäre des Privatlebens stellen.
Behörden, die Sperrentscheidungen treffen können
- BTK-Präsident:In Notfällen (für Straftaten gemäß Artikel 8-Katalog)
- Strafrichterschaft des Friedens:In Einzelanträgen (Art.9, Art.9/A)
- Richter/Staatsanwalt: Im Rahmen der Ermittlungen
Antrag auf individuelle Zugangssperre (Art.9)
Für Inhalte, die einen Angriff auf Persönlichkeitsrechte darstellen, können Sie sich direkt an das Strafgericht des Friedens wenden. Die Entscheidung wird innerhalb von 24 Stunden getroffen.
Was Sie anfordern sollten
- URL des Inhalts
- Screenshot des Inhalts
- Petition, in der die Verletzung von Persönlichkeitsrechten dargelegt wird
- Ausweisdokumente
Vertraulichkeit des Privatlebens (Art.9/A)
Bei Inhalten, die den Datenschutz betreffen, kann BTK den Inhalt innerhalb von 4 Stunden direkt entfernen. Dann erfolgt die Genehmigung des Friedensstrafrichters innerhalb von 24 Stunden.
Einspruch gegen die Entscheidung des Strafgerichtshofs
Gemäß CMK-Artikel 268 können Sie innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe oder Kenntnisnahme der Entscheidung beim gleichen Friedensstrafgericht oder einem anderen Richteramt Berufung einlegen. Der Einspruch wird von der nächsten/vorhergehenden Richterstelle geprüft, die der Richterstelle entspricht, die die Entscheidung getroffen hat.
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
Auswirkung der Zugriffsverweigerung
- Inhalte sind aus der Türkei nicht mehr zugänglich
- Kann mit VPN umgangen werden, kann aber auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
- Blockierte Inhalte werden nicht vollständig aus dem Internet gelöscht
Entfernungsantrag
Für die vollständige Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien und Nachrichtenseiten muss ein Antrag direkt beim Inhaltsanbieter gestellt werden; Bei Nichtannahme muss ein Antrag beim Strafgericht des Friedens gestellt werden.
Offizielles Richteramt
- Strafgericht des Friedens (In Großstädten wie Ankara, Istanbul, Izmir gibt es spezielle Richterämter)
- Der Antrag kann direkt gestellt werden, die Vertretung durch einen Anwalt ist nicht zwingend, wird aber empfohlen
Zugangssperrprozesse erfordern technisches Wissen und schnelles Handeln; Es wird empfohlen, dass Sie sich von einem im Internetrecht erfahrenen Anwalt
unterstützen lassen