Verwaltungs- und Steuerrecht makaleler
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 3062: ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN HAUPTSTATUS VON ELEKTRİK ÜRETİM ANONİM ŞİRKETİ (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 3062)
Zweck, Umfang, Umsetzungsrisiken und Fahrplan für die praktische Anwendung der ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN HAUPTSTATUS VON ELEKTRİK ÜRETİM ANONİM ŞİRKETİ Nr. 3062 (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 3062).
Devamını Oku02
Leitfaden zum Gesetz Nr. 2757: ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN AUSSCHLUSS EINIGER GEBIETE IN DER PROVINZ ADIYAMAN AUSSERHALB DER WALDGRENZEN (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 2757)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 3509: Da die Rami-Kaserne (Istanbul) als Museum im Rahmen der in der Region durchgeführten Stadtumgestaltungsarbeiten organisiert wird, wird der Basar, der für Rami-Handwerker gebaut wird, an das Transportsystem und seine Umgebung angeschlossen. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE SOFORTIGE Enteignung VON PRIVATEN IMMOBILIEN DURCH TOKİ, DIE ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER INTEGRITÄT ABGESCHLOSSEN WERDEN MÜSSEN (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 3509)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 3472: GESETZ ÜBER DIE ANNAHME DES ENTSCHEIDUNGSDATUMS 9.9.1987 UND NR. 289 BEZÜGLICH DER ÄNDERUNG DER ZAHLUNGSZEITEN VON ÖFFENTLICHEN BEDIENSTETEN UND ANDEREN ÖFFENTLICHEN BEAMTEN
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 3034: GEOGRAPHISCHE INFORMATIONSSYSTEM-FACHVERORDNUNG
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 2853: Informationen zur Enteignung und Route, die innerhalb der Grenzen der Provinz BİLECİK festgelegt werden sollen. BESCHLUSS DES DIREKTORATS ÜBER DIE SOFORTIGE ENTFERNUNG (ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 2853)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 3546: Güter oder Güter, die vom Ministerium für Innere Angelegenheiten (Generalkommando der Gendarmerie und Kommando der Küstenwache) gemäß dem Gesetz Nr. 3212 vom 30.05.1985 im Jahr 2021 ohne Abschluss einer Vereinbarung bereitgestellt werden können. BESCHLUSS ÜBER DIE UMSETZUNG DES BESCHLUSSES ZUR FESTLEGUNG DER GELDGRENZE UND DER ART DER DIENSTLEISTUNGEN (BESCHLUSSNUMMER: 3546)
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Leitfaden zum Gesetz Nr. 3579: ZUSÄTZLICHE PUNKTE, DIE AUF DIE VERDIENSTUNTERGRENZE AUF DER GRUNDLAGE DER VERSICHERUNGSPRÄMIE GEMÄSS ARTIKEL 81 ZWEITER TEIL DES SOZIALVERSICHERUNGSGESETZES UND DES ALLGEMEINEN KRANKENVERSICHERUNGSGESETZES Nr. 3579 ANWENDBAR SIND. 5510, ZUSÄTZLICHE PUNKTE WERDEN ANGEWENDET. BESCHLUSS ÜBER DIE ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES, DER DEM BESCHLUSS DES MINISTERRATS VOM 30.05.2013 MIT DER NUMMER 2013/4966 ÜBER PROVINZEN UND UMSETZUNGSZEITRAUM BEIgefügt ist (BESCHLUSSNUMMER: 3579)
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