Da Drogendelikte in den Bereich der Katalogkriminalität fallen, bietet der Grund für die Festnahme der Staatsanwaltschaft Flexibilität; Dies führt häufig zu Beschwerden über eine langfristige Inhaftierung. Ein individueller Antrag an den Verfassungsgerichtshof ist an dieser Stelle ein wichtiger Rechtsbehelf.
Rechtlicher Rahmen
- Verfassungsartikel 19: Persönliche Freiheit und Sicherheit.
- EMRK Artikel 5: Das Recht auf Freiheit und Sicherheit; Die Inhaftierung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.
- CMK Art. 100-104: Gründe für die Festnahme, Dauer.
- CMK-Artikel 108: Höchstgrenze der Haftdauer (normalerweise 2 Jahre bei schwerer Strafe + 3 Jahre bei Verlängerung; abweichend bei besonderen Straftaten).
Das Konzept der „angemessenen Zeit“
Der EGMR und das Verfassungsgericht prüfen, dass die Inhaftierung die „angemessene Zeit“ nicht überschreitet. Faktoren:
- Komplexität der Datei.
- Anzahl der Angeklagten und Organisationsgröße.
- Der Grad der Sorgfalt der Justizbehörde (Geschwindigkeit des Urteils).
- Die Haltung des Angeklagten, den Prozess zu verlängern.
AYM-Einzelbedingungen für die Bewerbung
- Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (Einspruch gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft, Berufungsbeschwerde).
- Die Rechtsverletzung wird von der unmittelbar betroffenen Person begangen.
- Bewerbungsfrist innerhalb von 30 Tagen.
- Antragsformular und begründeter Bericht.
Verfassungsrechtlich etablierte Rechtsprechung
Der Verfassungsgerichtshof hat in verschiedenen Einzelantragsentscheidungen ausgeführt, dass auch in Drogenfällen konkrete Beweise für „den besonderen Haftgrund“ (Flucht, Verschleierung von Beweismitteln, Druck des Opfers) sowie „erheblicher Tatverdacht“ gesucht werden müssen und die Schwere der Straftat allein nicht als Rechtfertigung dienen kann.
EMRK und Türkei
Der EGMR hat in vielen seiner Entscheidungen gegen die Türkei betont, dass eine lange Inhaftierung als Verstoß gegen Artikel 5/3 der EMRK angesehen werden kann und dass nationale Gerichte die Inhaftierungskontrolle „so sorgfältig wie möglich“ durchführen sollten.
Praktische Schritte
Vergütungsweg
Eine Schadensersatzklage kann wegen ungerechtfertigter Inhaftierung gemäß CMK-Artikel 141 eingereicht werden. Nach der Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofs erhält dieser Weg verstärkten Boden.
Lange Haftakten erfordern technische und prozessuale Akribie. Verfassungsrecht und Strafverteidiger sollten zusammenarbeiten.