Gesetz Nr. 5651 Art.-Nr. 7 regelt die Pflichten von öffentlichen WLAN-Anbietern (Public Use Providers) an Orten wie Cafés, Hotels, Restaurants, Einkaufszentren und Bibliotheken.
Verpflichtungen
- Aufbewahrung interner IP-Verteilungsaufzeichnungen (1 Jahr)
- Verwendung von Filtersoftware (Art.8 Katalogverbrechen)
- Gemäß BTK-Aufzeichnungen. Benachrichtigung
- Antwort auf die Anfrage des Gerichts/der Staatsanwaltschaft
Haftungsbeschränkung
Der Public-Use-Anbieter ist nicht direkt für Inhaltsverstöße durch den Nutzer verantwortlich; Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Führung von Protokollen wird jedoch ein Bußgeld verhängt.
BTK-Prüfung
BTK überprüft regelmäßig Anbieter öffentlicher Nutzung. Bei Mängeln:
- Verwaltungsstrafe
- Aktivitätsaussetzung
- Annullierung der Registrierung
Oberster Gerichtshof 4. HD
4. HD akzeptiert, dass der kollektive WLAN-Anbieter kein „Standortanbieter“ ist und den Inhalt nicht proaktiv überwachen muss, aber der Anbieter, der seine Pflicht zur Protokollierung vernachlässigt, kann für Schäden Dritter haftbar gemacht werden.
Individuelles WLAN
Heim-WLAN fällt nicht in diesen Geltungsbereich; Allerdings können die Handlungen der Person, die sich mit dem unverschlüsselten WLAN des Nachbarn verbindet, als WiFi-Besitzer verdächtig betrachtet werden; Für Privatanwender wird empfohlen, ein Passwort festzulegen.
Anwalt für IT-Recht wird empfohlen.