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WLAN-Freigabe und rechtliche Haftung (5651/m.7)

16 Mart 2026 Internetrecht 1 dk okuma 73 görüntülenme

Gesetz Nr. 5651 Art.-Nr. 7 regelt die Pflichten von öffentlichen WLAN-Anbietern (Public Use Providers) an Orten wie Cafés, Hotels, Restaurants, Einkaufszentren und Bibliotheken.

Verpflichtungen

  • Aufbewahrung interner IP-Verteilungsaufzeichnungen (1 Jahr)
  • Verwendung von Filtersoftware (Art.8 Katalogverbrechen)
  • Gemäß BTK-Aufzeichnungen. Benachrichtigung
  • Antwort auf die Anfrage des Gerichts/der Staatsanwaltschaft

Haftungsbeschränkung

Der Public-Use-Anbieter ist nicht direkt für Inhaltsverstöße durch den Nutzer verantwortlich; Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Führung von Protokollen wird jedoch ein Bußgeld verhängt.

BTK-Prüfung

BTK überprüft regelmäßig Anbieter öffentlicher Nutzung. Bei Mängeln:

  • Verwaltungsstrafe
  • Aktivitätsaussetzung
  • Annullierung der Registrierung

Oberster Gerichtshof 4. HD

4. HD akzeptiert, dass der kollektive WLAN-Anbieter kein „Standortanbieter“ ist und den Inhalt nicht proaktiv überwachen muss, aber der Anbieter, der seine Pflicht zur Protokollierung vernachlässigt, kann für Schäden Dritter haftbar gemacht werden.

Individuelles WLAN

Heim-WLAN fällt nicht in diesen Geltungsbereich; Allerdings können die Handlungen der Person, die sich mit dem unverschlüsselten WLAN des Nachbarn verbindet, als WiFi-Besitzer verdächtig betrachtet werden; Für Privatanwender wird empfohlen, ein Passwort festzulegen.

Anwalt für IT-Recht wird empfohlen.

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