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Streitigkeiten über Softwarelizenzen (FSEK Nr. 5846)

9 Nisan 2026 IT-Recht 3 dk okuma 79 görüntülenme

Software ist eine Art von Werk, das in der Kategorie „wissenschaftliches und literarisches Werk“ gemäß Artikel 2/1-1 des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke (FSEK) Nr. 5846 besonders geschützt ist. „Computerprogramme“ und vorbereitendes Designmaterial fallen ebenfalls in diesen Geltungsbereich.

Finanzielle und moralische Rechte an der Software

Moralische Rechte (FSEK Art. 13-19)

  • Das Recht, den Namen des Autors des Werkes anzugeben
  • Das Recht, das Werk der Öffentlichkeit zu präsentieren
  • Recht auf Respekt vor der Integrität der Arbeit

Finanzielle Rechte (FSEK Art. 20-25)

  • Recht auf Verarbeitung
  • Recht zur Vervielfältigung
  • Recht auf Verbreitung
  • Vertretungsrecht
  • Recht auf öffentliche Übertragung (Online-Verbreitung)

Lizenztypen

1. Proprietäre Software

Von Unternehmen wie Microsoft, Adobe, Oracle entwickelte Software, die dem Endbenutzer das Recht einräumt, sie unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Es ist mit der EULA (Endbenutzer-Lizenzvereinbarung) verbunden. Eine Vervielfältigung ist grundsätzlich untersagt.

2. Open-Source-Lizenzen

  • GPL (GNU Public License): Abgeleitete Werke müssen ebenfalls unter derselben Lizenz veröffentlicht werden (Copyleft).
  • MIT, BSD, Apache 2.0: Flexibler; Frei für kommerzielle Nutzung, Modifikation und Closed-Source-Derivate, nur Quellenangabe erforderlich.
  • AGPL: Erfordert die gemeinsame Nutzung abgeleiteter Lizenzen auch bei Cloud-/SaaS-Nutzung.

Problem mit der Lizenzinkompatibilität

Wenn Sie in einem Projekt eine GPL-lizenzierte Bibliothek verwenden, muss Ihr gesamtes Projekt GPL-kompatibel sein. Andernfalls liegt ein Lizenzverstoß vor und es entsteht eine Haftung auf Schadensersatz und Nichtnutzung des Werkes.

Reverse Engineering-Verbot (FSEK Artikel 38)

Das Konvertieren von Computerprogrammen in Quellcode (Dekompilieren, Disassemblieren) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen:

  • Für die Interoperabilität sind obligatorische Teile erforderlich, um Informationen zu erhalten, die nicht aus anderen Quellen bezogen werden können
  • Durch den rechtmäßigen Benutzer, beschränkt auf die Nutzung des Programms

Softwarediebstahl und -piraterie

Gemäß FSEK Artikel 71:

  • Person, die das Werk vervielfältigt, verbreitet, verkauft oder vermietet 1-5 Jahre Haft
  • Verwaltungsrechtliche Bußgelder und Tätigkeitsverbote gegen juristische Personen
  • Der Rechteinhaber kann eine bis zu dreifache Entschädigung verlangen (FSEK Artikel 68)

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs HGK

Die Generalversammlung des Obersten Berufungsgerichts erkennt an, dass EULA-Bestimmungen bei Softwarelizenzstreitigkeiten einer Gültigkeitskontrolle unterliegen und dass unfaire Bedingungen, die einseitige Auferlegung beinhalten, im Rahmen der Artikel 20–25 des türkischen Obligationenrechts und des TKHK als ungültig angesehen werden können. Es wird betont, dass bei der Entschädigungsberechnung auf Grundlage des FSEK-Artikels 68 die dreifache Entschädigung das „Minimum“ darstellt und je nach Absicht und Dauer des Verstoßes erhöht werden kann.

Vorsicht bei der Vertragsgestaltung

  • Der Lizenzumfang sollte klar definiert sein (Anzahl der Benutzer, Dauer, Geografie, Version)
  • Lieferbedingungen des Quellcodes (Treuhandvereinbarung)
  • Wartung und Support (SLA)
  • Dateneigentum
  • Urheberrechtsübertragung etc. Lizenztrennung (FSEK Art. 48 – Urheberrechtsübertragung bedarf der Schriftform)

Gerichtsstand und zuständiges Gericht

  • Autorisiert durch: Zivilgericht für geistige und gewerbliche Eigentumsrechte (Wenn es kein besonderes Gericht gibt, Zivilgericht erster Instanz)
  • Behörde: Wohnort des Beklagten / Ort, an dem die Tat begangen wurde

Softwarelizenzvereinbarungen und -streitigkeiten erfordern technisches und rechtliches Fachwissen; Die Unterstützung von Anwälten für IT und geistiges Eigentum ist wichtig.

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