Software ist eine Art von Werk, das in der Kategorie „wissenschaftliches und literarisches Werk“ gemäß Artikel 2/1-1 des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke (FSEK) Nr. 5846 besonders geschützt ist. „Computerprogramme“ und vorbereitendes Designmaterial fallen ebenfalls in diesen Geltungsbereich.
Finanzielle und moralische Rechte an der Software
Moralische Rechte (FSEK Art. 13-19)
- Das Recht, den Namen des Autors des Werkes anzugeben
- Das Recht, das Werk der Öffentlichkeit zu präsentieren
- Recht auf Respekt vor der Integrität der Arbeit
Finanzielle Rechte (FSEK Art. 20-25)
- Recht auf Verarbeitung
- Recht zur Vervielfältigung
- Recht auf Verbreitung
- Vertretungsrecht
- Recht auf öffentliche Übertragung (Online-Verbreitung)
Lizenztypen
1. Proprietäre Software
Von Unternehmen wie Microsoft, Adobe, Oracle entwickelte Software, die dem Endbenutzer das Recht einräumt, sie unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Es ist mit der EULA (Endbenutzer-Lizenzvereinbarung) verbunden. Eine Vervielfältigung ist grundsätzlich untersagt.
2. Open-Source-Lizenzen
- GPL (GNU Public License): Abgeleitete Werke müssen ebenfalls unter derselben Lizenz veröffentlicht werden (Copyleft).
- MIT, BSD, Apache 2.0: Flexibler; Frei für kommerzielle Nutzung, Modifikation und Closed-Source-Derivate, nur Quellenangabe erforderlich.
- AGPL: Erfordert die gemeinsame Nutzung abgeleiteter Lizenzen auch bei Cloud-/SaaS-Nutzung.
Problem mit der Lizenzinkompatibilität
Wenn Sie in einem Projekt eine GPL-lizenzierte Bibliothek verwenden, muss Ihr gesamtes Projekt GPL-kompatibel sein. Andernfalls liegt ein Lizenzverstoß vor und es entsteht eine Haftung auf Schadensersatz und Nichtnutzung des Werkes.
Reverse Engineering-Verbot (FSEK Artikel 38)
Das Konvertieren von Computerprogrammen in Quellcode (Dekompilieren, Disassemblieren) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen:
- Für die Interoperabilität sind obligatorische Teile erforderlich, um Informationen zu erhalten, die nicht aus anderen Quellen bezogen werden können
- Durch den rechtmäßigen Benutzer, beschränkt auf die Nutzung des Programms
Softwarediebstahl und -piraterie
Gemäß FSEK Artikel 71:
- Person, die das Werk vervielfältigt, verbreitet, verkauft oder vermietet 1-5 Jahre Haft
- Verwaltungsrechtliche Bußgelder und Tätigkeitsverbote gegen juristische Personen
- Der Rechteinhaber kann eine bis zu dreifache Entschädigung verlangen (FSEK Artikel 68)
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs HGK
Vorsicht bei der Vertragsgestaltung
- Der Lizenzumfang sollte klar definiert sein (Anzahl der Benutzer, Dauer, Geografie, Version)
- Lieferbedingungen des Quellcodes (Treuhandvereinbarung)
- Wartung und Support (SLA)
- Dateneigentum
- Urheberrechtsübertragung etc. Lizenztrennung (FSEK Art. 48 – Urheberrechtsübertragung bedarf der Schriftform)
Gerichtsstand und zuständiges Gericht
- Autorisiert durch: Zivilgericht für geistige und gewerbliche Eigentumsrechte (Wenn es kein besonderes Gericht gibt, Zivilgericht erster Instanz)
- Behörde: Wohnort des Beklagten / Ort, an dem die Tat begangen wurde
Softwarelizenzvereinbarungen und -streitigkeiten erfordern technisches und rechtliches Fachwissen; Die Unterstützung von Anwälten für IT und geistiges Eigentum ist wichtig.