TMK Artikel 194: Für die Verfügung über den Familienwohnsitz ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Familienwohnsitz
- Der Wohnsitz, in dem die Ehegatten zusammenleben
- Es kann ein einziger Wohnsitz vorhanden sein
- Vermerk „Familienwohnsitz“ in den Grundbucheinträgen
Verbotene Transaktionen (Einverständnis des Ehegatten) Ohne)
- Verkauf
- Hypothek
- Mietvertrag
- Begründung dinglicher Rechte an einer anderen Person
Einwilligung des Ehepartners als Voraussetzung
- Schriftliche Zustimmung
- Notarielle Beglaubigung wird bevorzugt
- Ansonsten ist die Transaktion ungültig
Gerichtliche Genehmigung (Ehepartner Einwilligung) In Abwesenheit)
- Wenn der Ehegatte dies vorsätzlich verhindert
- Das Gericht kann die Zustimmung mit angemessener Begründung erteilen
- Das Familiengericht ist befugt
Vermerk zum Familiensitz
- Der Ehegatte kann die Eigentumsurkunde beantragen und einen Vermerk anbringen lassen
- 3. Benachrichtigung an Personen
- Spätere Stornierung möglich
Oberster Gerichtshof 8. HD und 2. HD
8. HD geht davon aus, dass Transaktionen, die am Wohnsitz der Familie ohne Zustimmung des Ehegatten vorgenommen wurden, wegen „absoluter Ungültigkeit“ annulliert werden.
Anwalt für Familienrecht wird empfohlen.