TBK-Artikel 69: Der Eigentümer haftet für Schäden, die durch den Einsturz/Verfall des Gebäudes entstehen.
Arten der Haftung
- Vom Dach fallende Ziegel
- Glas-/Balkonsplitter
- Gebäudeeinsturz
- Aufzugsstörung
- Feuer, Wasser Razzia
Verantwortliche
- Grundstückseigentümer (Wohnungseigentümer in Gemeinschaftsräumen)
- Verwalter (im Rahmen der Pflichten)
- Auftragnehmer (Baufehler)
Entschädigung
- Behandlungskosten
- Sachschaden (Sachen)
- Geldschaden
- Im Todesfall Mangel an Unterstützung
Oberster Gerichtshof 4. HD
4. HD akzeptiert, dass der Gebäudeeigentümer eine „objektive Haftung“ hat und eine verschuldensunabhängige Haftung besteht.
Immobilien- und Entschädigungsanwalt wird empfohlen.