TBK-Artikel 584: Es ist für einen Ehegatten ungültig, ohne die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten eine Bürgschaftsvereinbarung zu treffen.
Geltungsbereich
- Bankdarlehensgarantie
- Handelsvertragsgarantie
- Mietgarantie
- Alle Arten von Garantien
Wie ist der Ehegatte? Einwilligung?
- Schriftliche Form ist zwingend erforderlich
- Bestätigung durch den Notar
- Vollständige Genehmigung des Vertrages
- Allgemeine Genehmigung reicht nicht aus
Unwirksamkeitsschluss
- Der Bürgschaftsvertrag ist absolut unwirksam
- Die Bank kann sich nicht an den Bürgen wenden
- Einspruch im Vollstreckungsverfahren
- Erstattung, falls bereits bezahlt
Ausnahmen
- Die Einwilligung des Ehegatten ist möglicherweise nicht erforderlich, wenn der Bürge für die Schulden seines eigenen Unternehmens bürgt
- Garantien als natürliches Ergebnis der beruflichen Tätigkeit
- Hängt von der Auslegung des Gerichts ab
Oberster Gerichtshof 11. HD und HGK
HGK erklärte, dass TBK Art. 584 ist eine „zwingende Bestimmung“ und besagt, dass eine ohne Zustimmung des Ehegatten abgegebene Garantie auch Jahre später als ungültig geltend gemacht werden kann.
Praktische Empfehlungen
- Sprechen Sie mit Ihrem Ehepartner, bevor Sie eine Kaution gewähren
- Unterschreiben Sie nicht, wenn keine Zustimmung des Ehepartners vorliegt
- Überprüfen Sie, ob die Bank die Zustimmung des Ehegatten einfordert
- Sie können eine Nichtigkeitsklage einreichen