Ästhetische Operationen haben im Gegensatz zu anderen medizinischen Eingriffen die Merkmale eines „Werkvertrages“ (TBK Art. 470 ff.). Der Arzt garantiert das Ergebnis.
Abschluss des Arbeitsvertrages
- Der Arzt muss das erwartete Ergebnis sicherstellen
- Nur „vorschriftsmäßig“ reicht nicht aus, das Ergebnis muss auch gut sein
- Wenn die Arbeit mangelhaft ist (schlechtes Ergebnis), entstehen optionale Rechte
Optionale Rechte (TBK Art. 475)
- Rücktritt vom Vertrag + Rückerstattung
- Preisnachlass
- Kostenlose Reparatur (Revision)
- Entschädigung
Typische ästhetische Fehler
- Asymmetrie nach Nasenoperation
- Brustimplantatleckage
- Fettabsaugungsnarbe
- Botox-Komplikation
- Haartransplantation Nichterfüllung
Dauer
- 5 Jahre nach Erhalt der Arbeit (TBK Art. 478)
- Betrug/schweres Verschulden: 20 Jahre
Oberster Gerichtshof 15. HD und 13. HD
15. HD akzeptiert, dass es sich bei plastischen Operationen um „Arbeitsverträge“ handelt, dass der Arzt die „Ergebnisverantwortung“ trägt und dass die Einrede „Jede Operation birgt Risiken“ bei dieser Vertragsart ungültig ist.
Beleuchtung ist wichtiger
Da plastische Operationen nicht verpflichtend sind, sollte die Beleuchtung viel umfassender gestaltet werden. Vorher/Nachher-Fotos, Simulationen sollten gezeigt werden.
Anwalt für Gesundheitsrecht/Kunstfehler wird empfohlen.