Das Krankenhaus trägt nicht nur das Verschulden des Arztes, sondern auch das „organisatorische Verschulden“. Die Mithaftung funktioniert.
Beispiele für organisatorische Mängel
- Unzureichende Schulung des Personals
- Verwendung kaputter/alter Geräte
- Unzureichende Infektionskontrolle
- Unzureichende Hygiene
- Unzureichendes Personal im Dienst
- Nichteinhaltung von Notfallmaßnahmen
- Sturz des Patienten (Boden, Geländer)
Krankenhaushaftpflicht
- Nachträgliche Haftung (TBK Art. 66)
- Haftung für Mitarbeiterverschulden
- Haftung wegen mangelnder Organisation
Nach Krankenhausarten
- Öffentliches Krankenhaus: Verwaltungsrecht – Vollständigkeitsklage, Verwaltungsgericht
- Universitätsklinikum: Das Gleiche (Verwaltungsrecht)
- Privates Krankenhaus: Zivilrecht – erstinstanzliches Recht/Verbrauchergericht
Öffentliches Krankenhausverfahren
- Verwaltungsantrag (60 Tage)
- Ablehnung oder keine Antwort
- Verwaltungsgericht (60 Tage)
Oberster Gerichtshof 13. HD und Staatsrat 10. Abteilung
Der Oberste Gerichtshof und der Staatsrat erkennen an, dass der „Dienstleistungsmangel“ des Krankenhauses schwerwiegend sein kann und dass, selbst wenn kein Verschulden des Arztes vorliegt, allein der organisatorische Mangel eine Haftung auslöst.
Beweis
- Patientenakte (Untersuchung der Mängel)
- Aussage des Krankenhauspersonals (normalerweise geschlossen)
- Gutachten
- Gesundheit Prüfungsberichte des Ministeriums
Anwalt für Gesundheitsrecht/Kunstfehler empfohlen.