Berufshaftpflichtversicherung ist für alle Ärzte im Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 5947 obligatorisch.
Versicherungsumfang
- Haftung für Schadensersatz aufgrund von Berufsfehlern
- Gerichts-/Rechtsanwaltskosten
- Prozesskosten
Versicherungslimit
- Jahreslimit
- Limit pro Vorfall
- In der Versicherungspolice aufgeführt
- Bei unzureichender Haftung haftet der Arzt persönlich
Ausgeschlossene Risiken
- Bewusster Irrtum (Vorsatz)
- Unerlaubter Eingriff (außerhalb des Fachgebiets)
- Rechtswidrige Behandlung
- Bußgelder
Für den Patienten Wichtigkeit
- Entschädigung kann auch bei Insolvenz des Arztes eingezogen werden
- Die Versicherungsgesellschaft kann direkt verklagt werden (ähnlich wie KTK)
Oberster Gerichtshof 17. HD
17. HD akzeptiert, dass im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes eine „unvoreingenommene und wohlwollende Stellungnahme“ abgegeben werden soll und dass der Versicherer die Verletzungsansprüche strikt beweisen muss.
Krankenhaushaftpflichtversicherung
- Krankenhäuser schließen auch eine gesonderte Versicherung ab
- Für Organisationsmängel
Praktische Empfehlungen (für den Patienten)
- Versicherung ohne Schadenersatzleistung Klage. Erkundigen Sie sich nach der Police
- Machen Sie die Versicherungsgesellschaft zum Mitangeklagten (Direktklage)
- Bei Überschreitung des Betrags wenden Sie sich bitte an den Arzt/das Krankenhaus
Anwalt für Gesundheitsrecht wird empfohlen.