Ein ärztlicher Kunstfehler liegt vor, wenn der Arzt von medizinischen Standards abweicht und dem Patienten schadet. Es entsteht sowohl eine strafrechtliche (TCK Art. 85, Art. 89) als auch eine rechtliche (TBK Art. 49, Vertrag) Haftung.
Arten von Kunstfehlern
- Falsche Diagnose
- Falsche Behandlung
- Falsche Operation (falsches Organ, falscher Patient)
- Medikamentenfehler
- Instrument/Nadel im Körper
- Unvollständige Beleuchtung (TBK Art. 66)
- Verzögerte Reaktion auf die Krankheit
Verantwortliche
- Arzt (persönliche Haftung)
- Krankenhaus (organisatorische Haftung)
- Gesundheitsministerium (öffentliches Krankenhaus)
- Berufshaftpflichtversicherung des Arztes
Entschädigungsposten
- Behandlungskosten (zusätzlicher Eingriff)
- Vorübergehende/dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
- Vermögensschaden
- Pflegekosten
- Entzug des Unterhalts (Tod)
Beweis
- Patientenakte
- Gutachten (Forensisches Medizininstitut, Universität)
- Zeugenaussage
- Konsultation Berichte
Oberster Gerichtshof 13. HD
13. HD akzeptiert, dass selbst das „einfache Verschulden“ des Arztes zu einer Schadensersatzpflicht führt und dass der Sorgfaltsstandard eines „durchschnittlichen Arztes“ angewendet werden sollte.
Laufzeit
- Ab Vertrag: 5 Jahre (TBK Art. 147)
- Deliktshandlung: 2 Jahre/10 Jahre (TBK Art. 72)
- Wenn es sich um eine Straftat handelt: Strafgesetzbuch von Einschränkungen
Anwalt für Gesundheitsrecht/Kunstfehler empfohlen.