TMK-Artikel 698: Bei gemeinschaftlichem Eigentum können die Parteien jederzeit die Auflösung der Partnerschaft beantragen.
Methoden zur Auflösung der Partnerschaft
- Sachbeteiligung (wenn möglich)
- Teilung durch Verkauf (Immobilien im Allgemeinen)
- Zuteilung an einen Anteilseigner (an andere Anteilseigner). Preis)
Prozess
- Klage vor dem Zivilfriedensgericht
- Gutachter (Angemessenheit der Teilung)
- Entscheidung
- Verkauf (Vollstreckungsamt)
- Teilung des Preises
Sperrung
- Kann bis zu 10 Jahre vertraglich untersagt werden
- Familiäre Situation Sonderregeln
- Geschäft Integritätsargument
Oberster Gerichtshof 14. HD
14. HD erkennt an, dass die Auflösung der Partnerschaft ein „Grundrecht“ ist und nicht ohne angemessene Begründung verhindert werden kann.
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