Artikel 5 des Gesetzes Nr. 5651: Hosting-Anbieter sind verpflichtet, die von ihnen bereitgestellten Inhalte und Verkehrsinformationen ein Jahr lang aufzubewahren.
Aufzubewahrende Informationen
- IP-Adresse
- Datum und Uhrzeit des Zugriffs
- Zugriffs-URL
- Übertragungsprotokoll
- Portnummer
- Datenmenge
- Benutzer-ID (falls vorhanden). beliebig)
BTK-Benachrichtigung
Der Hosting-Anbieter meldet seine Aktivitäten durch Registrierung bei BTK.
Sanktionen
- Nichtspeicherung: Verwaltungsstrafe von 30.000 TL bis 100.000 TL
- Nichtregistrierung bei BTK: der gleiche Umfang
- Nichtbeantwortung des Gerichts/der Staatsanwaltschaft Anfrage: zusätzliche Strafe
Praktische Schritte für den Websitebesitzer
- Die Protokollspeicherfunktion des Hosting-Anbieters ist aktiv
- BTK-Registrierungsantrag
- KVKK-Klärungstextaktualisierung
- Datensicherheitsmaßnahmen
Oberster Gerichtshof 4. HD
4. HD akzeptiert, dass die Verpflichtung des Hosting-Anbieters, Protokolle zu führen, keinen Anlass zu einer „Verantwortung für die Moderation von Inhalten“ gibt, aber eine Verpflichtung zur Entfernung nach Benachrichtigung gilt.
Anwalt für IT-Recht wird empfohlen.