Gutachten ist ein Gutachten, das Aufschluss über die Entscheidung des Richters in Angelegenheiten gibt, die technische Kenntnisse erfordern. Es wird sowohl in Strafverfahren (CMK Art. 62-73) als auch in Zivilverfahren (HMK Art. 266-287) eingesetzt.
Ernennung eines Sachverständigen
- Auf Antrag des Gerichts
- Gemeinsamer Antrag der Parteien
- Von den Experten auf der Liste (Forensische Medizineinrichtung, Universitäten, Berufsverbände)
Sachverständiger Zeuge Pflichten
- Unparteilichkeit
- Prüfung im Fachgebiet
- Rechtzeitige Vorlage eines Gutachtens
- Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und Muster
Einspruchsgründe gegen das Gutachten
- Sachverständiger ist kein Sachverständiger oder seine Persönlichkeit ist fraglich
- Prüfung unvollständig oder falsch
- Bericht widersprüchlich oder mehrdeutig
- Neue Erkenntnisse
- Sachverständiger ist voreingenommen (Grund für die Ablehnung)
Zusätzlicher Bericht / Neuer Sachverständiger
Das Gericht bewertet die Einwände des Berichts und:
- Fordert einen zusätzlichen Bericht an
- Kann einen neuen Sachverständigen ernennen (z Ausschuss)
- Verweisung an die Universität/Institut für Rechtsmedizin
Sachverständiger der Parteien
Möglichkeit eines von der HMK beigezogenen „Parteiexperten“: Parteien können eigene Gutachten vortragen.
Oberster Gerichtshof HGK
HGK gibt an, dass das Gericht nicht blind auf das Gutachten angewiesen ist, unterschiedliche erreichen kann Schlussfolgerungen durch unabhängige Beurteilung, muss aber begründet werden betont.
Rechtsanwaltliche Unterstützung wird empfohlen.