Gesetz Nr. 5549 zur Verhinderung der Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten Artikel 4 verpflichtet Personen und Organisationen, die als „verpflichtet“ definiert sind, eine Meldung über verdächtige Transaktionen (STR) zu erstellen.
Wer haftet?
- Banken und Institutionen, die der BRSA-Prüfung unterliegen
- Versicherungen, Pensionskassen
- Kapitalmarktinstitutionen
- Krypto-Asset-Dienstleister (mit Sk. 7518)
- Postverwaltung und PTT
- Diejenigen, die Edelmetalle, Steine und Schmuck kaufen und verkaufen
- Diejenigen, die historische Artefakte, Kunstwerke und Antiquitäten kaufen und verkaufen
- Notare, unabhängige Buchhalter, vereidigte Wirtschaftsprüfer
- Rechtsanwälte (begrenzter Umfang – beschränkt auf Immobilien- und Kapitaltransaktionen)
Definition verdächtiger Transaktionen
„Das Vorliegen von Kenntnissen, Verdachtsmomenten oder sonstigen Umständen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die von der Transaktion betroffenen Vermögenswerte illegal erworben oder für illegale Zwecke verwendet wurden.“
Häufige verdächtige Transaktionsszenarien
- Konsistente Transaktionen, die nicht mit dem Einkommensprofil des Kunden kompatibel sind
- Schnelle Überweisung von Geldern auf verschiedene Konten (Layering)
- Identifizierung vermeiden
- Hoher Betrag an Barinvestitionen
- Überweisungen in fragwürdige Länder
- Konto schließen und für kurze Zeit eröffnen
- „Strukturierung“ (Aufteilung unterhalb des Schwellenwerts) über mehrere Konten hinweg
Dauer und Methode zur Erstellung von STR
Der Verdacht wird MASAK innerhalb von 10 Werktagen nach seiner Entdeckung mitgeteilt. In Fällen, in denen eine Verzögerung schädlich ist, wird MASAK unverzüglich benachrichtigt. Die Benachrichtigung erfolgt über das MASAK Online-System.
Pflicht zur Nichterteilung von Informationen an den Kunden (Hinweis)
Der Verpflichtete darf gegenüber dem Kunden oder Dritten nicht offenlegen, dass er eine Verdachtsanzeige erstellt oder Informationen von MASAK erhalten hat. Andernfalls handelt es sich um eine Straftat im Sinne von 5549 Artikel 14.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen (5549 Art. 13)
- Unvollständige/falsche Meldung: Verwaltungsstrafe von 30.000 TL bis 500.000 TL
- Keine STR: bis zu 100.000 TL für verpflichtete natürliche Personen, bis zu 500.000 TL für juristische Personen
- Hinweis: strafrechtliche Sanktion (1–3 Jahre Haft)
Nach der MASAK-Überprüfung
Einschlägige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs
MASAK-Compliance erfordert für große Unternehmen eine jährliche Prüfung und ein kontinuierliches Risikomanagement. Detaillierte Informationen: MASAK Blokesi (Gesetz Nr. 5549). Die Unterstützung durch einen Anwalt für Finanzrecht und Compliance wird empfohlen.