Aktien von Aktiengesellschaften sind grundsätzlich frei übertragbar. Dies ist im TCC-Artikel 490-501 geregelt.
Aktientypen
- Inhaberaktien: Übertragen durch Aushändigung eines Schuldscheins (selten verwendet)
- Namensaktien: Übertragen durch Eintragung in das Aktienbuch + Bestätigung/Abtretung
- Elektronische Aktie (auf MKK): Elektronische Aktien in öffentlichen Unternehmen Eintragung
Vertragliche Beschränkungen
Einschränkungen der Aktienübertragung können in der Satzung vorgesehen werden:
- Vorkaufsrecht: Andere Aktionäre haben Vorrang
- Genehmigungspflicht des Verwaltungsrates
- Drag-along / Tag-along Rechte (Investorenvereinbarungen)
Öffentliche In Unternehmen
Gemäß den CMB-Vorschriften sind eine öffentliche Offenlegung und eine Benachrichtigung über besondere Ereignisse erforderlich.
Steuerlicher Aspekt
- Haltedauer weniger als 2 Jahre: Kapitalertragssteuer
- 0 % Quellensteuer für Aktien öffentlicher Unternehmen (aktueller Stand)
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD geht davon aus, dass Übertragungen, die den in der Satzung enthaltenen Aktienübertragungsbeschränkungen widersprechen, zwar ungültig gegenüber der Gesellschaft sind, aber zwischen den Parteien als gültig angesehen werden können.