TTK-Artikel 553: Ein Vorstandsmitglied der AŞ haftet für Schäden, die aus eigenem Verschulden, Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Gesetz oder der Satzung entstehen.
Arten der Haftung
- Gegenüber der Gesellschaft (Kapitalminderungsbeschlüsse)
- Gegenüber Partnern (Ungleichbehandlung)
- Gegenüber Gläubigern (Verheimlichung finanzieller Schwierigkeiten)
- An Dritte. gegen (Schadensverursachung)
Gesamt- und Gesamthaftung
- Mehr als ein Vorstandsmitglied haftet gesamtschuldnerisch
- Aktionäre können beantragen
- Konkursmasse kann beantragen
Freistellungserklärung
- Entlastungsbeschluss der Generalversammlung
- Die Haftung ist bis auf bekannte Ausnahmen ausgeschlossen Verbrechen/Fehler
Oberster Gerichtshof 11. HD und 23. HD
11. HD akzeptiert, dass die Verantwortung des Vorstandsmitglieds auf der „Pflicht zur beruflichen Sorgfalt“ beruht.