Wechsel (Schecks, Wechsel, Policen) sind gängige Zahlungsinstrumente im Geschäftsleben und unterliegen dem in EBL Art. 167-176 geregelten besonderen Vollstreckungsverfahren.
Wechselspezifische Verfahren (Beispiel 10)
Der Gläubiger leitet das Verfahren ein, indem er beim Vollstreckungsamt den Originalwechsel vorlegt. Im Zahlungsauftrag, der dem Schuldner mitgeteilt wird:
- Zahlung innerhalb von 10 Tagen oder
- Das Widerspruchsrecht wird innerhalb von 5 Tagen geltend gemacht
Einspruchsarten des Schuldners
1. Einspruch gegen den Schuldschein selbst
- Signaturverweigerung
- Jemand aus Versehen, Betrug oder Ekel unterschreiben lassen
- Kostenlos
- Grundlegende Fehler im Schuldschein
Diese Einsprüche sind innerhalb von 5 Tagen beim Vollstreckungsgericht einzureichen.
2. Einspruch gegen Schulden
- Bezahlt
- Verjährungsfrist abgelaufen
- Hat das Recht zum Umtausch
Verweigerung der Unterschrift (EBL Art. 170/A)
Wenn der Schuldner behauptet, dass die Unterschrift auf dem Schuldschein nicht von ihm stammt:
- Das Vollstreckungsgericht führt eine Sachverständigenprüfung durch
- Wenn die Unterschrift dem Schuldner gehört: Die Verfolgung wird rechtskräftig + 20 % Verweigerungsentschädigung
- Wenn die Unterschrift nicht dem Schuldner gehört: Die Verfolgung wird aufgehoben + 20 % Entschädigung an den Gläubiger
Verbot von Schecks und Kriminalität wegen zurückgeworfener Schecks
Überprüfen Sie das Gesetz Nr. 5941 Artikel 5:
- Ausstellen eines ungedeckten Schecks: Geldstrafe von bis zu 1.500 Tagen
- Verbot der Eröffnung eines Girokontos
- Straftat aufgrund einer Anzeige (Anzeige innerhalb von 3 Monaten)
12. HD-Ansatz des Obersten Gerichtshofs
Zuständiges Gericht
- Vollstreckungsgericht: Beschwerde, Einspruch
- Exekutivstrafgericht:Verbrechen wegen ungedeckter Schecks
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