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Ungerechtfertigte Bereicherung (TBK Artikel 77-82): Rückgabepflicht

16 Mart 2026 Schuldrecht 1 dk okuma 81 görüntülenme

TBK-Artikel 77: „Wer sich ohne rechtfertigenden Grund durch fremdes Vermögen oder Arbeitskraft bereichert, ist verpflichtet, diese Bereicherung zurückzugeben.“

Elemente

  • Bereicherung einer Partei
  • Imperialisierung der anderen
  • Angemessener Kausalzusammenhang zwischen den zwei
  • Eine berechtigte Abwesenheit

Typische Situationen

  • Geld auf das falsche Konto überweisen
  • Zahlung, die keine Schuld darstellt (Art. 78 TBK)
  • Zahlung aufgrund eines ungültigen Vertrags
  • Nachträgliche Kündigung des Vertrags
  • Zahlung verjährter Schulden (irreversibel)

Umfang der Erstattung (TBK, Artikel 79-81)

  • In gutem Glauben bereichert: Nur das zurückgeben, was noch in seinem/ihrem Besitz ist
  • In böser Absicht bereichert: Sämtliche Bereicherung + Zinsen + Verlust

Verschreibung (TBK Artikel 82)

  • 2 Jahre danach Bekanntwerden
  • Jedenfalls 10 Jahre nach der Bereicherung. Jahr

Oberster Gerichtshof 13. HD

13. HD akzeptiert, dass in Fällen ungerechtfertigter Bereicherung der Nachweis einer „Zahlung, die keine Schuld darstellt“ dem Kläger obliegt und dass die bloße Überweisung von Geld nicht ausreicht.

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