TBK-Artikel 49: „Wer jemand anderen durch eine fehlerhafte und rechtswidrige Handlung schädigt, ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.“
Haftungsbestandteile
- Handlung: Handlung oder Unterlassung
- Rechtswidrigkeit: Verstoß gegen die Rechtsordnung, das Gesetz, den Vertrag
- Verschulden: Vorsatz oder Fahrlässigkeit (TBK Art. 51)
- Schaden: Materieller und/oder moralischer Schaden
- Kausalität: Richtige Kausalität zwischen der Handlung und dem Schaden
Beweislast
Der Kläger beweist alle Elemente. In den Fällen, in denen ein Verschulden vermutet wird, weist der Beklagte nach, dass er schuldlos ist.
Arten der Entschädigung
- Materielle Entschädigung (TBK Art. 51 u. a.)
- Vermögensschaden (TBK Art. 58)
- Entschädigung wegen Unterhaltsentzugs (TBK Art. 55)
Verschreibung (TBK Art. 55) Kunst. 72)
- 2 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Täters
- In jedem Fall 10 Jahre ab der Begehung der Tat
- Wenn es sich um eine Straftat handelt, wird eine strafrechtliche Verjährungsfrist angewendet
Oberster Gerichtshof HGK
HGK, unter Verwendung von „objektivem Maßstab“. Sorgfalt" bei der Fehlerermittlung angemessen ist. und dass es notwendig ist, zu bewerten, wie eine sorgfältige Person unter den gleichen Bedingungen handeln würde.
Die Unterstützung durch einen Anwalt für Entschädigungsrecht wird empfohlen.