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Konkurs, Konkursaufschub und Konkordat (EIB und TTK)

15 Mart 2026 Handelsrecht 2 dk okuma 117 görüntülenme

Insolvenz und Vergleich sind schützende/konstruktive rechtliche Möglichkeiten für Kaufleute und Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Mit dem Gesetz Nr. 7101 wurde der Konkursaufschub abgeschafft und das Konkordat neu geordnet.

Insolvenz (EBL Art. 154-218)

Gründe für die Insolvenz

  • Nichtzahlung von Schulden bei Fälligkeit (Insolvenz)
  • Insolvenz anmelden
  • Bilanzdefizit und Unfähigkeit, Verpflichtungen nachzukommen (TTK Art. 376-377)
  • Zahlungsausfall aufgrund eines Insolvenzverfahrens

Folgen einer Insolvenz

  • Alle in die Insolvenzmasse übergegangenen Vermögenswerte
  • Ernennung des Liquidators
  • Gleiche und gerechte Aufteilung der Gläubiger
  • Ende des Händlertitels
  • Einige Arten von Straftaten (TCK Art. 161 – betrügerischer Bankrott, TCK Art. 162 – fahrlässiger Bankrott)

Konkordat (EBL Art. 285-309)

Typen

  • Ordentliches Konkordat: Amnestie der Schulden bis zu einem gewissen Grad oder Verlängerung der Laufzeit
  • Concordatum durch Aufgabe von Vermögenswerten
  • Concordatum in Konkurs:Für den Schuldner, dessen Insolvenzverfahren begonnen hat

Antragsbedingungen (EBL Artikel 286)

  • Ein Konkordatprojekt, das eine Verbesserung der finanziellen Situation des Schuldners ermöglicht
  • Unabhängiger Prüfbericht
  • Zahlungsplan an bestehende Gläubiger
  • Möglichkeit zur Fortsetzung der normalen Wirtschaftstätigkeit

Prozesse

  • Vorübergehende Schonfrist (3 Monate + 2 Monate Verlängerung): Das Gericht setzt das Verfahren ab Antragstellung aus
  • Ernennung des Kommissars
  • Feste Frist (1 Jahr + Verlängerungen)
  • Gläubigerversammlung und Abstimmung (Forderungshöhe und Mehrheit)
  • Zertifizierungsentscheidung (Handelsgericht erster Instanz)
  • Umsetzung des Konkordats
  • Auswirkungen der endgültigen Frist

    • Alle Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren werden eingestellt
    • Neues Folgen kann nicht gestartet werden
    • Es sind keine Zinsen aufgelaufen
    • Der Schuldner handelt gemeinsam mit dem Beauftragten in der Geschäftsführung

    Oberster Gerichtshof 23. HD-Ansatz

    Die 23. Kammer des Obersten Berufungsgerichts erkennt an, dass für die Genehmigung des Konkordatprojekts dieses „im Interesse der Gläubiger geeignet“ sein muss und „der Schuldner eine tatsächliche Chance auf Beitreibung hat“ und dass Anträge, die ausschließlich der Zeitersparnis dienen, abgelehnt werden.

    Strafrechtliche Haftung

    • TCK Artikel 161 – Betrügerische Insolvenz: 3-8 Jahre Haft
    • TCK Artikel 162 – Fahrlässige Insolvenz: Freiheitsstrafe von 2 Monaten bis 1 Jahr

    Gerichtsstand und zuständiges Gericht

    • Bevollmächtigter: Handelsgericht erster Instanz
    • Behörde: Behandlungszentrum des Schuldners

    Concordatum- und Insolvenzverfahren sind sehr technisch und sensibel. Die Prozessplanung ist zwingend durch einen auf Vollstreckungs-, Konkurs- und Handelsrecht spezialisierten Anwalt.

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