TBK Artikel 583: Der Bürgschaftsvertrag wird in schriftlicher Form mit Einverständnis abgeschlossen.
Formularbedingungen
- Schriftlicher Vertrag
- Angabe des Betrags in Handschrift durch den Bürgen
- Erklärung, dass er/sie der Bürge ist
- Schriftliche Zustimmung des Ehegatten (TBK Art.584)
Ungültigkeit
- Formmangel = absolute Ungültigkeit
- Wird häufig in Bankgarantieverträgen angewendet
- Kann auch nach Jahren geltend gemacht werden
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD akzeptiert, dass die Bürgschaftsvereinbarung „zwingenden Formregeln“ unterliegt.
Schuldenanwalt wird empfohlen.