Bei der Eigentümer-Auftragnehmer-Vereinbarung handelt es sich um einen „Bauvertrag gegen Grundstücksanteil“.
Inhalt der Vereinbarung
- Grundstücksanteil des Eigentümers
- Anteil des Auftragnehmers an der Wohnung
- Bauzeit
- Technische Spezifikationen
- Befristete Mietbeihilfe
- Strafklausel (Verspätung)
Rechte des Vermieters
- Auswahl konkreter Wohnungen
- Technische Kontrolle
- Verzugsstrafe
- Rücktritt vom Vertrag (wesentlicher Verstoß)
Bauunternehmergarantie
- Bauabnahmeversicherung
- Finanzversicherung
- Bankgarantie (groß Projekte)
Oberster Gerichtshof 15. HD
15. HD akzeptiert, dass in Stadtumgestaltungsverträgen eine „Auslegung zugunsten des Eigentümers“ erfolgen sollte und dass Fehler des Auftragnehmers schwerwiegende Folgen haben können.
Immobilienanwalt wird empfohlen.