TTK Artikel 625: Der Geschäftsführer der GmbH muss die sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllen.
Arten der Haftung
- Gegenüber der Gesellschaft (parallel zu TTK Artikel 553)
- Steuerschulden (VUK Artikel 10)
- SGK-Prämie (5510 SK Artikel 88)
- Dritter Schadensersatz
Steuer-/SSI-Gesamthaftung
- Wenn das Unternehmen die Schulden nicht begleicht, haftet der Manager persönlich
- Vermögenswerte können gepfändet werden
- Warnung → Zahlungsfrist
Wechsel des Managers
- Haftung für die Zeit des alten Managers bleibt bestehen
- Die Haftung geht nach dem Registrierungsdatum auf den neuen über Manager
Oberster Gerichtshof 11. HD und Staatsrat 4. Kammer
Die Kammern akzeptieren, dass der Direktor persönlich für die Steuer-/SGK-Schulden verantwortlich ist, die „während seiner/ihrer Tätigkeit“ entstehen..