Die Übertragung von Anteilen unterliegt in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung strengeren Regeln als in einer Aktiengesellschaft. TCC Art. 595-600.
Aktienübertragungsformular
- Schriftlicher Vertrag (obligatorisch)
- Notarielle Genehmigung (Gültigkeitsanforderung)
- Genehmigung durch die Generalversammlung (Voraussetzung, es sei denn, die Satzung sieht eine gegenteilige Bestimmung vor)
- Eintragung in das Aktienbuch
- Eintragung in das Handelsregister und Bekanntmachung
Genehmigung der Gesellschaft
Wenn die Generalversammlung die Übertragung nicht innerhalb von 3 Monaten ablehnt, gilt die Genehmigung als erteilt. Diese Regelung kann durch die Satzung geändert werden.
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht kann in der Satzung zugunsten der Gesellschafter geregelt werden.
Oberster Gerichtshof 11. HD
11. HD weist immer wieder darauf hin, dass Übertragungen von Aktien einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ohne Einhaltung der notariell beglaubigten Schriftform erfolgen, „absolut nichtig“ sind..